Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und gibt eine Partei dabei eine Kostenübernahmeerklärung ab, ist diese Kostenübernahmeerklärung – wie ein Anerkenntnis i.S.d. § 307 S. 1 ZPO – als prozessuale Bewirkungshandlung nicht widerruflich.

OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2019 – 4 W 124/17

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