FamGKG § 48 Abs. 2, Abs. 3
Leitsatz
- Streiten die Beteiligten eines Ehescheidungsverfahrens in einer Folgesache über die Herausgabe oder Aufteilung des Hausrates für den Fall der rechtskräftigen Scheidung und über die Voraussetzungen einer Abtrennung nach § 140 FamFG, so ist das Verfahren als Haushaltssache nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu qualifizieren.
- Ein langjähriges Verfahren mit zahlreichen Anträgen spricht auch bei Gegenständen mit geringem Wert gegen eine Wertherabsetzung nach § 48 Abs. 3 FamGKG.
OLG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2019 – 12 WF 148/19
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte während des laufenden Ehescheidungsverfahrens unter dem Aktenzeichen des Ehescheidungsverfahrens am 18.1.2018 einen "Folgesachenantrag auf Herausgabe" anhängig gemacht. Das FamG hat das Verfahren zunächst als Folgesache geführt. Unter dem 19.4.2018 beantragte der Antragsgegner die "Folgesache Herausgabe Haushaltsgegenstände" vom Scheidungsverfahren gem. § 140 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 FamFG abzutrennen. Unter dem 19.5.2018 beantragte die Antragstellerin, den Antrag auf Abtrennung der Folgesache Herausgabe von Haushaltsgegenständen vom Scheidungsverfahren zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.7.2018 hielt der Antragsgegner an seinem Antrag auf Abtrennung der Folgesache fest. Anschließend einigten sich die Eheleute außergerichtlich über die Scheidungsfolgen mit Ausnahme der Aufteilung des Hausrates. Mit Beschl. v. 8.11.2018 schied das FamG die Ehe und stellte den geschlossenen Vergleich gem. §§ 113 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO fest. Ebenfalls mit Verfügung vom 8.11.2018 teilte das FamG den Beteiligten mit, dass es das zunächst als Folgesache geführte Verfahren als eigenständige sonstige Familiensache fortführe. Es wurde eine neue Akte mit neuem Rubrum angelegt. Zur terminierten mündlichen Verhandlung kam es jedoch nicht mehr, da die Antragstellerin den Antrag zuvor zurücknahm. Das FamG setzte daraufhin den Wert des Verfahrens gem. § 42 FamGKG auf einen Betrag von 500,00 EUR fest. Der Antrag richte sich auf Herausgabe der im Eigentum der Antragstellerin stehenden und im Antrag näher bezeichneten Gegenstände. Den Wert der Gegenstände schätze es nach pflichtgemäßen Ermessen auf 500,00 EUR.
Gegen die Wertfestsetzung wendet sich der Antragsgegnervertreter mit seiner Beschwerde aus eigenem Recht. Der Wert des Verfahrens sei auf insgesamt 7.000,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, dass die Anträge zu Nr. 1a) und b) nicht als Haushaltssache zu qualifizieren seien und gem. § 42 Abs. 3 FamGKG mit dem Auffangwert von 5.000,00 EUR zu bewerten seien. Für die weiteren Anträge sei gem. § 48 Abs. 2 FamGKG ein Wert von 2.000,00 EUR anzusetzen.
2 Aus den Gründen
Die gem. §§ 59 Abs. 3, 55 Abs. 2 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Verfahrenswertbeschwerde des Antragsgegnervertreters hat teilweise Erfolg.
Der Wert des Verfahrens ist gem. § 48 Abs. 2 FamGKG auf 3.000,00 EUR festzusetzen.
Gem. § 48 Abs. 2 FamGKG beträgt der Wert in Haushaltsachen gem. § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG 3.000,00 EUR. Es handelt sich vorliegend um eine Haushaltssache gem. § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Haushaltssachen gem. § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sind Verfahren nach § 1568b BGB. Gem. § 1568b Abs. 1 BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Gegenstände, die einem Ehepartner zum persönlichen Gebrauch dienen, sind keine Haushaltsgegenstände. Ihre Herausgabe kann daher nicht im Verfahren nach § 1568b BGB verlangt werden. Herausgabeansprüche zwischen getrennt lebenden oder schon geschiedenen Ehepartnern, die sowohl Haushaltsgegenstände als auch persönliche Gegenstände umfassen (sog. Mischfälle) können trotz einheitlicher Zuständigkeit des FamG nicht in einem Verfahren geltend gemacht werden. Vielmehr ist eine Verfahrenstrennung (Haushaltsgegenstände im Verfahren nach §§ 200 ff. FamFG, persönliche Gegenstände im Verfahren nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) vorzunehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl., 2015, § 200 FamFG, Rn 19).
Die Antragstellerin hat vorliegend unter dem 18.1.2018 eine Haushaltssache im Scheidungsverbund und keine sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG anhängig gemacht. Dies ergibt eine Auslegung ihres Antrags. Deswegen ist der Wert des Verfahrens auf 3.000,00 EUR festzusetzen.
Für eine Einordnung des Antrags als Haushaltssache gem. § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG spricht, dass die Antragstellerin unter dem 18.1.2018 unter dem Aktenzeichen des Ehescheidungsverfahrens einen "Folgesachenantrag auf Herausgabe" anhängig gemacht hat. Zwar spricht die Formulierung "Herausgabe" für eine Einordnung als sonstige Familiensache, da Haushaltsgegenstände gem. § 1568b BGB nach seinem Wortlaut nicht herauszugeben, so...