1. a) Mit Beschl. v. 12.9.2013 verwarf der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG v. 22.3.2013 – unter Ergänzung des Adhäsionsausspruchs – als unbegründet. Vom Ansatz der Kosten sah die Kostenbeamtin des BGH gem. § 10 KostVfg. in der Folge zunächst ab. Nachdem die Justizvollzugsanstalt mitgeteilt hatte, der Verurteilte verfüge über pfändbares Eigengeld, brachte die Kostenbeamtin die Kosten für das Revisions- und das Entschädigungsverfahren mit der angefochtenen Kostenrechnung in Ansatz.

b) Gegen den Kostenansatz wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben v. 27.5.2019, mit dem er geltend macht, die Forderungen seien bereits verjährt.

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