Die erste Streitwertfestsetzung des Gerichts war nicht zu beanstanden. Ein Gericht hat den Streitwert nach Abschluss des Verfahrens gem. § 63 Abs. 1 GKG für die Gerichtsgebühr(en) festzusetzen. Da in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren – wie hier – aber nur eine einzige Gerichtsgebühr anfällt, sei es zu 1,0, 2,0, 3,0 oder 4,0 (Nrn. 1220–1223 GKG-KostVerz.), kann es auch nur einen einzigen Streitwert geben. Nachträgliche Reduzierungen des Streitwerts sind für die Gerichtsgebühren irrelevant. Daher war die Verringerung des Streitgegenstands ohne Bedeutung.[1]

Die Streitwertbeschwerde war des Klägers zwar unzulässig, da Streitwertfestsetzungen eines OLG nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m .§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht anfechtbar sind.

Aber auch eine an sich mögliche Gegenvorstellung wäre unzulässig gewesen. Ziel des Klägers war es ja nicht, eine Änderung der Streitwertfestsetzung herbeizuführen. Vielmehr wollte er eine gesonderte Wertfestsetzung für die Terminsgebühr. Darüber ist aber im Verfahren nach § 33 RVG zu entscheiden. Der Kläger hätte also nach § 33 Abs. 1 RVG beantragen müssen, den Gegenstandswert für die Terminsgebühr gesondert festzusetzen. Dann hätte das Gericht den Wert für die Terminsgebühr gesondert auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Soweit das Gericht die Streitwertbeschwerde beschieden hat, war also dies bereits falsch. Dann wundert es nicht, dass das Gericht auch in der Sache falsch entschieden hat. Wie bereits ausgeführt, kann im Berufungsverfahren nur eine einzige Gerichtsgebühr anfallen, sodass es auch nur einen einzigen Streitwert geben kann. Gestaffelte Wertfestsetzungen sind unzulässig und darüber hinaus unsinnig, da eine einzige Gerichtsgebühr nicht nach mehreren Werten oder nach Zeitabschnitten berechnet werden kann.[2] Abgesehen davon besagt eine gestaffelte Wertfestsetzung nichts über den Gegenstandswert der Terminsgebühr, da eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch schon vor der Klageänderung entstanden sein konnte. Dann aber hätte der volle Wert gegolten.

Der Fehler des Klägers lag darin, dass er seine Einwände zur Höhe der Terminsgebühr nicht schon im Kostenfestsetzungsverfahren vorgebracht hat. Dann hätte der Rechtspfleger das Kostenfestsetzungsverfahren aussetzen müssen, bis die erforderliche Wertfestsetzung nachgeholt worden wäre.[3] Es wäre dann gar nicht erst zu einer fehlerhaften Festsetzung gekommen.

Es hätte dann auch keine Notwendigkeit bestanden, sofortige Beschwerde einzulegen.

Soweit das Gericht die Kosten der sofortigen Beschwerde dem Kläger auferlegt hat, war dies im Ergebnis richtig, auch wenn die Begründung falsch ist. Das OLG hat zu Recht ausgeführt, dass die sofortige Beschwerde zulässig war. Das Rechtsschutzbedürfnis einer sofortigen Beschwerde gegenüber einem Antrag nach § 107 ZPO ergibt sich schon daraus, dass im Rahmen einer sofortigen Beschwerde nach § 570 Abs. 3, 2. Hs. ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden kann, während dies im Abänderungsverfahren nach § 107 ZPO nicht möglich ist. Daher muss sich eine erstattungspflichtige Partei nicht auf die kostengünstigere Möglichkeit des § 107 ZPO beschränken, sondern darf auch die kostenintensivere Möglichkeit der sofortigen Beschwerde ergreifen. Diese ist deshalb kostenintensiver, weil ein erfolgloses Beschwerdeverfahren Gerichtsgebühren (Nr. 1812 GKG-KostVerz.) und auf jeden Fall Anwaltsgebühren (Nr. 3500 VV) auslöst, die dann vom Unterlegenen zu erstatten sind. Wenn man aber davon ausgeht, dass die sofortige Beschwerde zulässig war, dann kann man andererseits einer Partei nicht vorwerfen, wenn sie diese Möglichkeit ergreift und ihr die Kosten auferlegen.

Im Ergebnis ist die Entscheidung des OLG aber dennoch zutreffend. Der Einwand, dass die Terminsgebühr nach einem geringeren Gegenstandswert zu berechnen sei, hätte der Kläger nämlich bereits im Kostenfestsetzungsverfahren vorbringen können. Hätte er dies getan, wäre es erst gar nicht zu einer fehlerhaften Festsetzung gekommen und damit auch nicht zur Notwendigkeit einer sofortigen Beschwerde. Das ist der wahre Grund, warum dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren, nämlich weil er seine Einwände nicht rechtzeitig vorgebracht hat (§ 97 Abs. 2 ZPO).

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 1/2020, S. 44 - 46

[1] LG Stendal AGS 2019, 228 = JurBüro 2019, 368 = NJW-RR 2019, 703.
[2] OLG München AGS 2017, 336 = MDR 2017, 243 = NJW-RR 2017, 700; LG Mainz AGS 2018, 571 = NJW-Spezial 2018, 70; LG Stendal AGS 2019, 228 = JurBüro 2019, 368 = NJW-RR 2019, 703.
[3] BGH AGS 2014, 246 = NJW-RR 2014, 765 = ZInsO 2014, 855 = MDR 2014, 566 = ZIP 2014, 1047 = NZI 2014, 473 = WM 2014, 1238 = Rpfleger 2014, 450 = AnwBl 2014, 564 = RVGreport 2014, 240 = NJW-Spezial 2014, 380 = JurBüro 2014, 364 = RVGprof. 2014, 131; OLG Düsseldorf AGS 2010, 568.

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