1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 788 Abs. 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht die Kosten gem. §§ 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO fest. Dieses Festsetzungsverfahren hat grds. nur solche Kosten zum Gegenstand, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung entstanden sind (BGH RVGreport 2006, 154 [Hansens] = AGS 2006, 456).
Gem. § 788 Abs. 3 ZPO sind dem Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. Vorliegend hatte das LAG Rheinland-Pfalz in seinem Berufungsurteil vom 4.7.2018 den Arrestbeschluss des ArbG Ludwigshafen vom 25.1.2018 aufgehoben.
2. Keine Festsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO
Das BAG hat die Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz geteilt, nach der die verfahrensgegenständlichen Kosten des Arrestbeklagten nicht nach § 788 Abs. 2 ZPO durch das ArbG als Vollstreckungsgericht festgesetzt werden können. Gem. § 788 Abs. 1 ZPO fielen nämlich die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last und seien zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Dem Gläubiger stehe neben der Möglichkeit zur Beitreibung der Vollstreckungskosten auch die Festsetzung dieser Kosten nach § 788 Abs. 2 i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zur Verfügung. Dieses Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO betrifft nach den weiteren Ausführungen des BAG dem Gesetzeswortlaut nach und seinem Zusammenhang mit § 788 Abs. 1 ZPO grds. nur diejenigen Kosten, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung erwachsen seien. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, da es um die Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gehe. Diese Kosten können nach Auffassung des BAG nicht gem. § 788 Abs. 2 i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.
3. Keine Kosten i.S.v. § 788 Abs. 3 ZPO
Gem. § 788 Abs. 3 ZPO sind dem Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben worden ist. Nach Auffassung des BAG hat es sich jedoch bei den verfahrensgegenständlichen Kosten des Arrestbeklagten nicht um Kosten i.S.v. § 788 Abs. 3 ZPO gehandelt, die auf der Grundlage der Kostenentscheidung im Urteil des LAG vom 4.7.2018 festgesetzt werden könnten. Von § 788 Abs. 3 ZPO seien nur diejenigen Kosten umfasst, die den Rechtsstreit betreffen, in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist. Seien die Kosten – wie hier – erst nach dem Urteil angefallen und von dessen Kostenentscheidung bereits formal nicht umfasst, könnten diese nicht nach § 788 Abs. 3 ZPO festgesetzt werden (siehe BGH AGS 2017, 241 = RVGreport 2017, 228 [Hansens] = zfs 2017, 344 m. Anm. Hansens).
I.Ü. fallen nach den weiteren Ausführungen des BAG die verfahrensgegenständlichen Kosten des Arrestbeklagten nicht in den Anwendungsbereich des § 788 Abs. 3 ZPO. Unter den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch des § 788 Abs. 3 ZPO fielen nämlich solche Kosten, die der Gläubiger beim Schuldner gem. § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben habe oder die von dem Schuldner freiwillig gezahlt worden seien. Eigene Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen zählten hingegen nicht zu den nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung.
4. Keine Kosten des Rechtsstreits
Bei den verfahrensgegenständlichen Kosten des Arrestbeklagten handelt es sich nach den weiteren Ausführungen des BAG auch nicht um Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO. Das LAG Rheinland-Pfalz habe nämlich in der Kostenentscheidung seines Urteils vom 4.7.2018 lediglich über die Kosten des Arrestverfahrens entschieden. Demgegenüber seien die Kosten für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen dem Arrestvollzugsverfahren zuzuordnen. Sie können nach Auffassung des BAG deshalb nicht aufgrund der im Arrestverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.
a) Kosten des Rechtsstreits
Das BAG hat darauf hingewiesen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt werden könne. Somit könnten außergerichtliche Kosten nur festgesetzt werden, wenn sie den Rechtsstreit beträfen, in dem die Kostengrundentscheidung ergangen sei (BGH AGS 2017, 241 = RVGreport 2017, 228 [Hansens] = zfs 2017, 344; BGH AGS 2008, 582 = RVGreport 2008, 466 [Ders.]). Dabei sei entscheidend, welche Verfahrensabschnitte die Kostengrundentscheidung formal umfasse. Kosten für anwaltliche Tätigkeiten in Verfahrensabschnitten, die der Kostengrundentscheidung zeitlich nachfolgen, sind nach Auffassung des BAG von der Kostengrundentscheidung schon formal nicht umfasst.
Das BAG hat ferner darauf hingewiesen, dass der Arrestbeklagte die Festsetzung von Kosten für die Aufhebung von Vollstreckungsma0nahmen begehrte. Diese Kosten seien entstanden, nachdem der Arrestbefehl durch das Urteil des LAG vom 4.7.2018 aufgehoben worden sei. Folglich seien sie schon formal nicht...