Im Ergebnis wird der Entscheidung des BAG zuzustimmen sein. Das BAG hat sich jedoch – ebenso wenig wie zuvor das LAG Rheinland-Pfalz – zu einigen entscheidungserheblichen Fragen nicht geäußert. Außerdem soll hier auf weitere Probleme eingegangen werden, die sich hier stellen.
1. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Arrestklägerin
Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz kann nur dann Bestand haben, wenn die sofortige Beschwerde der Arrestklägerin gegen den KFB des ArbG zulässig war. Das ist hier nicht ganz unproblematisch.
Die Arrestklägerin hatte nämlich ihre sofortige Beschwerde gegen den KFB "u.a." darauf gestützt, der von dem Arrestbeklagten bei der Berechnung seiner Anwaltskosten zugrunde gelegte Gegenstandswert sei überhöht. Welcher Gegenstandswert nach ihrer Auffassung anzusetzen wäre, hat sie nach den mitgeteilten Beschlussgründen nicht vorgetragen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung auch nicht ausgeführt, welche weiteren Einwendungen die Arrestklägerin gegen den KFB mit ihrer sofortigen Beschwerde vorgebracht hat. Folglich kann nicht nachvollzogen werden, was überhaupt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen ist.
Erst auf den rechtlichen Hinweis des LAG im Schreiben vom 9.4.2020 hat sich die Arrestklägerin mit Schriftsatz vom 30.4.2020 der Auffassung des Beschwerdegerichts angeschlossen und geltend gemacht, der KFB sei im vollem Umfang aufzuheben. Wenn die Arrestklägerin einen entsprechenden Antrag nicht bereits in ihrer sofortigen Beschwerde gestellt hatte, handelt es sich damit um eine Erweiterung des Rechtsmittels.
Ob eine Erweiterung der sofortigen Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist zulässig ist, ist umstritten. Die Erweiterung dürfte jedoch zulässig sein, weil die Einlegung der sofortigen Beschwerde den Eintritt der Rechtskraft des KFB insgesamt hemmt (so OLG Karlsruhe Rpfleger 1992, 494; OLG Köln JurBüro 1986, 927 und JurBüro 1981, 1404; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 104 Rn 21.74; von Eicken/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., Rn B 199; a.A. OLG Koblenz JurBüro 2007, 534: Keine Erweiterung der sofortigen Beschwerde auf zunächst nicht angegriffene Kostenpositionen).
Zu dieser nicht ganz unwichtigen Frage haben leider weder das LAG Rheinland-Pfalz noch das BAG ein Wort verloren. Die Entscheidung hierzu ist jedoch von entscheidender Bedeutung. Folgte man der Auffassung des OLG Koblenz a.a.O., so wäre die Erweiterung der sofortigen Beschwerde unzulässig. Das LAG hätte deshalb, auch wenn es die Kosten insgesamt als nicht festsetzungsfähig angesehen hat, den angefochtenen KFB lediglich im Umfang der ursprünglichen Anfechtung (zu hoher Gegenstandswert) abändern dürfen.
2. Zuständiges Gericht
Das LAG Rheinland-Pfalz hatte auch nicht problematisiert, ob das ArbG Ludwigshafen überhaupt für die Festsetzung der von dem Arrestbeklagten geltend gemachten Kosten der Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuständig war. Das Gesetz trifft in § 788 Abs. 2 ZPO für den Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers eine – nicht abschließende – Regelung für verschiedene Fallgestaltungen, in denen das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Hätte die Arrestklägerin ihre Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Arrestbeklagten festsetzen lassen wollen, so wäre für die Kosten für die Erwirkung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse das Vollstreckungsgericht zuständig, das den vorgenannten Beschluss erlassen hat während für die Festsetzung der Kosten für die Eintragung der Arresthypothek das Vollstreckungsgericht zuständig gewesen wäre, in dessen Bezirk das Grundbuchamt liegt (von Eicken/Dörndorfer, a.a.O., Rn B 242). Die pauschale Aussage des BAG, für die Festsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO wäre das "Arbeitsgericht als Vollstreckungsgericht" zuständig gewesen, ist somit nicht für alle vom Arrestbeklagten geltend gemachte Kostenpositionen zutreffend. Sofern eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht gegeben ist, ist für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten das Prozessgericht zuständig (s. etwa KG RVGreport 2019, 26 [Hansens] = AGS 2019, 92 m, Anm. N. Schneider für Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung; BGH RVGreport 2008, 115 [Ders.] = zfs 2008, 225 m. Anm. Hansens = AGS 2008, 200 für die Festsetzung der Kosten einer Avalbürgschaft).
Welches Gericht für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung zugunsten des Schuldners zuständig ist, ergibt sich aus § 788 Abs. 3 ZPO nicht. So könnte man gewissermaßen spiegelbildlich die für die Kosten des Gläubigers in § 788 Abs. 2 ZPO getroffene Zuständigkeitsregelung auch für die Kosten des Schuldners anwenden. In Betracht käme jedoch auch, die Zuständigkeit des Prozessgerichts gem. § 103 Abs. 1 ZPO anzunehmen, weil dieser Fall in § 788 Abs. 2 ZPO eben nicht geregelt ist. Leider hat das LAG Rheinland-Pfalz auch diese Frage noch nicht einmal angesprochen. Das BAG scheint der letztgenannten Auffassung zuzuneigen, da es von einer Festsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO auf der Grundlage der Kostenentscheidung im Urteil des LA...