§§ 91 Abs. 1, 103 f., 788 Abs. 2 u. 3 ZPO
Leitsatz
- Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO betrifft nur Kosten, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung erwachsen sind.
- Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (hier dem Schuldner nach Aufhebung des Arrestes für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen entstandene Anwaltskosten) können demgegenüber nicht nach § 788 Abs. 2 i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.
BAG, Beschl. v. 19.10.2020 – 10 AZB 53/20
I. Sachverhalt
Die Arrestklägerin hatte vor dem ArbG Ludwigshafen wegen der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderung i.H.v. 11.147.328,18 EUR sowie einer Kostenpauschale i.H.v. 83.752,00 EUR die Anordnung des dinglichen Arrestes in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten beantragt. Diesem Antrag hat das ArbG Ludwigshafen durch Beschl. v. 25.1.2018 entsprochen. Aufgrund dieses Arrestbeschlusses erwirkte die Arrestklägerin mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die Eintragung des Arrestbeklagten in das Schuldnerverzeichnis und die Eintragung einer Arresthypothek in das Grundbuch. Den vom Arrestbeklagten gegen den Beschluss v. 25.1.2028 eingelegten Widerspruch hat das ArbG zurückgewiesen. Auf die Berufung des Arrestbeklagen hat das LAG Rheinland-Pfalz durch Urt. v. 4.7.2018 das arbeitsgerichtliche Urt. v. 1.3.2018 abgeändert und den Arrestbeschluss vom 25.1.2018 unter Zurückweisung des Arrestantrags aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat das LAG der Arrestklägerin auferlegt.
Nach der Aufhebung des Arrestbeschlusses durch das LAG hat der Arrestbeklagte durch seine Rechtsanwältin die Aufhebung der in Vollziehung des Arrestes erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen begehrt bzw. erwirkt. Im Anschluss hieran hat der Arrestbeklagte mit seinem auf § 788 ZPO gestützten Kostenfestsetzungsantrag vom 18.2.2019 die Festsetzung von Anwaltskosten i.H.v. insgesamt 17.413,75 EUR beantragt. Dies hat er damit begründet, nach der im Berufungsverfahren erfolgten Aufhebung des Arrestes habe sein Rechtsanwalt mit dem Gericht und der Arrestklägerin zwecks Aufhebung sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen korrespondieren müssen. Für die Aufhebung dreier Pfändungsbeschlüsse hat der Arrestbeklagte unter Ansatz eines Gegenstandswertes von 1/5 der angegebenen Hauptsacheforderung i.H.v. (11.231.080,18 EUR / 5 =) 2.246.216,04 EUR jeweils eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV geltend gemacht. Für die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat der Arrestbeklagte auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1/5 der Hauptsacheforderung i.H.v. (11.822.471,87 EUR / 5 =) 2.346.497,37 EUR eine weitere 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV zur Festsetzung angemeldet. Für ein Schreiben seiner Rechtsanwältin, in dem es um die Aufhebung des festgesetzten Termins zur Vermögensauskunft und dessen Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt ging, hat der Arrestbeklagte eine weitere 0,3 Verfahrensgebühr aufgeführt. Außerdem hat der Arrestbeklagte für die Löschung der eingetragenen Arresthypothek unter Ansatz eines Gegenstandswertes i.H.v. 50 % des angegebenen Höchstbetrags mit (2.231.080,18 EUR / 2 =) 1.115.540,09 EUR noch eine weitere 0,3 Verfahrensgebühr geltend gemacht.
In seinem zweiten Kostenfestsetzungsantrag vom 31.5.2019 hat der Arrestbeklagte die Festsetzung weiterer Kosten i.H.v. insgesamt 3.045,09 EUR begehrt. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1/5 der Hauptsacheforderung (11.231.080,18 EUR / 5 =) 2.246.216,04 EUR hat er eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV für die anwaltliche Aufforderung seiner Rechtsanwältin zur Aufhebung einer weiteren Pfändung angesetzt.
Der Rechtspfleger des ArbG Ludwigshafen hat den beiden Kostenfestsetzungsanträgen durch Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) vom 4.7.2018 entsprochen. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Arrestklägerin u.a. geltend gemacht, als Gegenstandswert sei gem. § 25 RVG nicht der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung, sondern das vom Antragsteller darzulegende Interesse an der Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen maßgeblich.
Mit seinem Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hat der Arrestbeklagte ausgeführt, der Gegenstandswert bestimme sich grds. nach der zu vollstreckenden Hauptsacheforderung, die gegen den Schuldner tatsächlich vollstreckt werde. Deshalb sei nicht sein Interesse an der Aufhebung der Zwangsvollstreckung, sondern das Vollstreckungsinteresse der Arrestklägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, welches diese selbst bei jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme beziffert habe. In Anlehnung an § 25 Abs. 2 RVG sei der Gegenstandswert mit dem Ansatz von nur 1/5 der zu vollstreckenden Forderung angemessen reduziert worden.
Nachdem das ArbG Ludwigshafen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LAG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt hat, hat das LAG den Parteien einen rechtlichen Hinweis erteilt, wonach die von dem Arrestbeklagten geltend gemachten An...