Regelmäßig wird verkannt, dass weder in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG noch in einem Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO Wertfragen geklärt werden können. Wenn sich in solchen Verfahren ein Streit über den Gegenstandswert oder Streitwert ergibt, ist das Verfahren zwingend auszusetzen, bis das Wertfestsetzungsverfahren abgeschlossen ist (für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG: OLG Brandenburg AGS 2014, 65; für das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO: BGH AGS 2014, 246 = NJW-RR 2014, 765; OLG Düsseldorf AGS 2010, 568). S. hierzu auch ausführlich N. Schneider (Einwand der fehlerhaften Wertfestsetzung in der Kostenfestsetzung, NJW-Spezial 2020, 27).

Die Aussetzung kann auch noch im Beschwerdeverfahren erfolgen (OLG Brandenburg AGS 2014, 65). Auch das im Kostenfestsetzungsverfahren tätige Beschwerdegericht kann die ausstehende Wertfestsetzung nicht an sich ziehen (OLG Koblenz AGS 2019, 199).

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 1/2021, S. 34

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