1. Lösung zu Fall 1
I. Kosten des Säumnis
Der Beklagte hat einmal die ihm nach § 344 ZPO auferlegten Versäumniskosten zu tragen. Das sind die Kosten, die im Einspruchstermin gesondert angefallen sind. Auf Seiten des Klägers sind hier keine gesonderten Gebühren angefallen. Seinem Prozessbevollmächtigen ist nämlich die volle, d.h. die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, bereits im ersten Termin v. 25.9.2020 entstanden. Die Wahrnehmung des Einspruchstermins hat keine weitere Gebühr und auch keine höhere Terminsgebühr ausgelöst. Als Kosten der Säumnis kommen deshalb allenfalls Auslagen für die Wahrnehmung des Einspruchstermins (Terminsreiseauslagen des Kläger-Vertreters oder Terminswahrnehmungsauslagen des Klägers selbst) in Betracht, wenn sie denn notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 und 2 S. 1 ZPO waren.
II. Verzögerungsgebühr
Das Prozessgericht kann dem Beklagten gem. § 38 S. 1 GKG eine sog. Verzögerungsgebühr auferlegen, weil durch sein Verschulden, bzw. das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins erforderlich wurde (s. LAG Berlin-Brandenburg AGS 2021, 34 [Hansens]). Das Verschulden des Beklagten kann darin gesehen werden, dass er seinen erst mit der Einspruchsschrift nachgeholten neuen Tatsachenvortrag nicht bereits rechtzeitig vor dem ersten Verhandlungstermin v. 25.9.2020 vorgebracht hat. Die 1,0-Gebühr beträgt bei einem Streitwert von. 20.000 EUR immerhin 345 EUR.
2. Lösung zu Fall 2
Materiell-rechtliche Einwendungen, wie hier die Aufrechnung des Beklagten, können im Kostenfestsetzungsverfahren ausnahmsweise nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle keine Tatsachenaufklärung erfordern. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der materiell-rechtliche Einwand unstreitig ist oder zugestanden worden ist. Insoweit hat die erstattungsberechtigte Partei eine Erklärungspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO zu dem vom Erstattungspflichtigen erhobenen materiell-rechtlichen Einwand (s. LAG Berlin-Brandenburg AGS 2021, 34 [Hansens]). Die Existenz des in der anderen Sache zugunsten des Beklagten ergangenen Urteils und dessen Inhalt kann der mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger relativ leicht aufklären, indem er die Prozessakten beizieht oder er sich die vollstreckbare Urteilsausfertigung vom Beklagten vorlegen lässt. Der hiergegen vom Kläger erhobene Einwand, die Gegenforderung sei längst bezahlt, ist jedoch weder unstreitig, noch vom Beklagten zugestanden noch lässt er sich ohne größeren Aufwand des Rechtspflegers auf seine Richtigkeit hin überprüfen. Dies führt hier dazu, dass es streitig geblieben ist, dass dem Beklagten die im Urteil titulierte Gegenforderung noch zusteht. Der Rechtspfleger kann also die Aufrechnung des Beklagten bei seiner Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers nicht berücksichtigen.
Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 1/2021, S. 20