Der Rechtsanwalt war Verteidiger des Betroffenen in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Der Bußgeldbescheid sah die Festsetzung einer Geldbuße i.H.v. 160 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat vor. Zudem wurden zwei Punkte verhängt. Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Das AG bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 6.9.2018. In diesem wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen. Der beauftragte Sachverständige legte sein Gutachten am 18.2.2019 vorgelegt. In der Folgezeit sind vom AG mehrere Hauptverhandlungstermine bestimmt worden. Zur Durchführung der Hauptverhandlung ist es jedoch aufgrund von Verhinderungen des Betroffenen, des Gerichts oder des Sachverständigen und Erkrankung des Betroffenen nicht mehr gekommen. Das AG hat dann schließlich das Verfahren gem. § 206a StPO – Eintritt der absoluten Verjährung – eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat Kostenerstattung beantragt und u.a. eine Grundgebühr Nr. 5100 VV i.H.v. 150 EUR, eine Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV i.H.v. 290 EUR, eine Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV i.H.v. 240 EUR, eine Terminsgebühr Nr. 5110 VV i.H.v. 382,50 EUR und eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nrn. 5115, 5109 VV geltend gemacht. Die Bezirksrevisorin hat den Gebührenansatz als zu hoch beanstandet und ausgeführt, dass die Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV nicht entstanden sei. Das AG hat sodann die Grundgebühr i.H.v. 100 EUR, beide Verfahrensgebühren jeweils i.H.v. jeweils 192 EUR und die Terminsgebühr i.H.v. 160 EUR festgesetzt. Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV ist nicht festgesetzt worden. Dagegen hat der Verteidiger Rechtsmittel eingelegt, das keinen Erfolg hatte.

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