Nr. 1000 VV RVG
Leitsatz
Kündigt der beklagte Haftpflichtversicherer an, dass er die Klageforderung ausgleichen werde und vereinbaren die Parteien sodann, dass der Kläger die Klage zurücknehme und der beklagte Haftpflichtversicherer die Kosten des Verfahrens trage, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen, so entsteht hierdurch zwar eine Einigungsgebühr; diese ist jedoch nicht erstattungsfähig.
AG Hannover, Urt. v. 9.9.2020 – 507 C 5202/20
I. Sachverhalt
Der beklagte Versicherer hatte den Schaden aus einem Verkehrsunfall nicht vollständig reguliert. Daraufhin hat die Klägerin die Restforderung eingeklagt. Nach Zustellung der Klage wandte sich der beklagte Haftpflichtversicherer schriftlich an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und kündigte die Zahlung der Klageforderung an. Gleichzeitig bat er darum, dass die Klägerin ihre Klage zurücknehme. Für diesen Fall erklärte der beklagte Haftpflichtversicherer, dass er die Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen und keinen eigenen Kostenantrag stellen werde. Die Klägerin erklärte sich einverstanden und nahm die Klage zurück. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechnete daraufhin neben der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) auch eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV ab. Er war der Auffassung, dass das prozessbeendigende Vorgehen auf einem Vergleich beruhe. Die Klägerin habe nachgegeben, indem sie die Klage zurückgenommen und nicht auf eine Kostenentscheidung bestanden habe. Der beklagte Versicherer habe nachgegeben, da er trotz Klagerücknahme entgegen der Kostenregelung des § 269 Abs. 3 ZPO die Kostenübernahme erklärt habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies ferner darauf hin, dass für eine Einigung ohnehin nur ein einseitiges Nachgeben erforderlich sei und dies auf jeden Fall auf Seiten des beklagten Haftpflichtversicherers vorliege. Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte daraufhin lediglich die Verfahrensgebühr nebst Auslagen, worauf die Klägerin Klage auf Zahlung der Einigungsgebühr erhob. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
II. Einigungsgebühr entstanden, aber nicht erstattungsfähig
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Einigungsgebühr zu, da sie auf die Geltendmachung dieser Gebühr verzichtet habe. Zwischen den Parteien sei ein Vergleich i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Ein Vergleich sei ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt werde. Die Parteien hätten hier zur Beilegung ihres Haftpflichtprozesses auf Vorschlag der Beklagten eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Klägerin ihre Klage zurücknehme und die Beklagte im Gegenzug sowohl die angefallenen Kosten erstatte als auch keinen eigenen Kostenantrag stelle. Darin liege ein gegenseitiges Nachgeben, zumal hierfür schon jedes noch so geringfügige Opfer genüge. Damit sei auf Seiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV entstanden.
Allerdings folge aus der Vereinbarung, die die Parteien geschlossen hätten, dass die Klägerseite auf die Erstattung einer Einigungsgebühr verzichtet habe und sie diese deshalb von der Beklagten nicht einfordern könne. Wie jeder Vertrag sei auch die hier getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien durch Auslegung der wechselseitigen Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Das angenommene Angebot der Klägerin: "für den Fall, dass Sie die Klage zurücknehmen, erstatten wir die Verfahrenskosten und werden keinen eigenen Kostenantrag stellen", sei dahingehend auszulegen, dass die Beklagte sämtliche bisher angefallenen Kosten übernehmen wolle, wenn die Klägerin im Gegenzug ihre Klage zurücknehme. Bereits aus dem Wortlaut des Angebots "erstatten" sei zu entnehmen, dass sich dieses Angebot lediglich auf alle bisherigen Kosten bezogen hat und die zusätzlichen Kosten eines Vergleichsabschlusses nicht weiter abgedeckt werden sollten.
Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung folge, dass die Beklagte gerade keine Einigungsgebühr habe übernehmen wollen. Ihr sei es in erster Linie darum gegangen, den vor dem AG geführten Rechtsstreit schnell und kostengünstig zu erledigen. Mit der Bereitschaft zur Zahlung und zur Kostenübernahme habe die Beklagte darauf vertraut, keine weiteren Kosten zu verursachen und damit von der Belastung einer Einigungsgebühr verschont zu bleiben. Diesbezüglich hätte die Beklagte an Stelle des abgegebenen Angebots auch lediglich den eingeklagten Anspruch gem. § 307 S. 1 ZPO anerkennen oder den eingeklagten Betrag zahlen können, um sich anschließend einer gemeinsamen Erledigungserklärung und der Erklärung der Kostenübernahme anzuschließen. In beiden Fällen wäre auch keine Einigungsgebühr angefallen. Daraus folge, dass ein entsprechendes Angebot nur dann sinnvoll sei, wenn die Klägerin gleichzeitig auf den Ansatz der Vergleichsgebühr verzichte. Dies sei für die anwaltlich vertretene Klägerin auch ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Frage, ob im Falle einer Klagerücknahme gegen Koste...