Die Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt ist nach derzeitiger Gesetzeslage richtig. Für den Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse ist weder eine Verzinsung noch eine Verzugsschadenpauschale gem. oder entsprechend § 288 Abs. 5 BGB vorgesehen

Die Einführung einer Verpflichtung der Staatskasse, die den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälten auszuzahlende Vergütung zu verzinsen, wurde von Seiten der Anwaltschaft schon mehrfach gefordert. Der Gesetzgeber hat bisher die Einführung einer Verzinsungspflicht abgelehnt. Er hat auch das KostRÄG 2021, das ja eine – hier nicht einschlägige – Änderung des § 55 Abs. 5 RVG vorsieht, nicht zum Anlass genommen, eine Verzinsungspflicht einzuführen. Dies ist zu bedauern. Denn die gesetzliche Regelung einer Verzinsungspflicht würde die Staatskasse veranlassen, die den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälten zustehende Vergütung zeitnah nach Antragstellung festzusetzen und auszuzahlen. Die Staatskasse wäre veranlasst, die für die Festsetzung zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anzuweisen, über Festsetzungsanträge der Rechtsanwälte beschleunigt zu befinden. Ggf. würden die Gerichte auch mehr Personal für die Bearbeitung der Festsetzungsanträge einsetzen, um möglichst den Anfall von Zinsen zu vermeiden. Vielleicht könnte man der Staatskasse die Einführung einer entsprechenden Zinsregelung schmackhaft machen, wenn man die Verzinsung der festzusetzenden Vergütung erst ab dem 15. Tag nach Eingang des Festsetzungsantrags anordnet. Dann bleibt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – eine hinreichende Personalausstattung entsprechend dem Arbeitsanfall unterstellt – genügend Zeit, über den Festsetzungsantrag zu befinden, ohne dass bereits eine Verzinsung "droht". Außerdem würden die Berufungs- oder Beschwerdegerichte durch eine Zinsregelung vielleicht eher geneigt sein, die Akten dem erstinstanzlichen Gericht kurzfristig zur Bearbeitung eines Festsetzungsantrags des beigeordneten Rechtsanwalts zurückzuschicken anstatt dies erst nach Durchführung des Rechtsmittelverfahrens häufig Jahre nach Eingang des Festsetzungsantrags zu tun.

Im Fall des LAG Sachsen-Anhalt hat der Urkundsbeamte des ArbG Magdeburg über den am 15.5.2019 eingegangenen Festsetzungsantrag durch Verfügung vom 27.6.2019 ziemlich zeitnah entschieden. Über solche relativ kurzen Bearbeitungszeiten von rund 6 Wochen können Rechtsanwälte bspw. in der Sozialgerichtsbarkeit üblicherweise nur träumen. Ich bin mir sicher, dass die Einführung einer Verzinsung im Ergebnis zu schnelleren Bearbeitungszeiten führen würde.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 1/2021, S. 37 - 39

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