Hatte der Anwalt den Auftrag zur Einleitung eines Mahnverfahrens vor dem 1.1.2021 erhalten und den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens nach dem 31.12.2020, gilt für das Mahnverfahren altes Recht und für das streitige Verfahren neues Recht, da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 2 RVG). Das gilt auch dann, wenn der Anwalt schon zusammen mit dem Auftrag für das Mahnverfahren den Auftrag erhalten hat, bei Einlegung eines Widerspruchs oder Einspruchs das streitige Verfahren durchzuführen. Es handelt sich insoweit um einen bedingten Auftrag s.o.

 

Beispiel 23

Im Dezember 2020 erhält der Anwalt den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500,00 EUR. Er wird auch schon mit dem streitigen Verfahren für den Fall beauftragt, dass der Antragsgegner Widerspruch einlegt. Der Antragsgegner legt im Januar 2021 Widerspruch ein. Nach Abgabe an das zuständige LG wird mündlich verhandelt.

Die Tätigkeit im Mahnverfahren richtet sich nach altem Recht. Die Tätigkeit im streitigen Verfahren ist dagegen nach neuem Recht abzurechnen. Angerechnet wird der Betrag nach altem Recht – s. Anrechnung.

 
I. Mahnverfahren nach altem Recht
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   456,00 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,44 EUR
  Gesamt   566,44 EUR
II. Streitiges Verfahren nach neuem Recht
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV,   – 456,00 EUR
  1,0 aus 7.500,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 819,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   155,61 EUR
  Gesamt   974,61 EUR

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