Unverändert geblieben ist die Regelung, dass auch andere Vorschriften, auf die das RVG verweist, in der Fassung gelten, die für die Vergütung maßgebend ist. Sie ist jetzt in § 60 Abs. 1 S. 6 RVG enthalten:

Zitat

(…) Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. (…)

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