1. Grundsatz
Richtet sich die Vergütung nach neuem Recht, so ist diese nach § 91 ZPO auch zu erstatten. Es gibt keine Obliegenheit, eine Klage früher einzureichen, um Kosten zu sparen.
2. Anwaltswechsel
Bei der Kostenerstattung können dann allerdings Probleme auftreten, wenn ein Anwaltswechsel stattgefunden hat und der neue Anwalt nach neuem Recht liquidieren kann. War der Anwaltswechsel notwendig, dann ergeben sich keine Probleme; die Kosten beider Anwälte sind zu erstatten.
War der Wechsel dagegen nicht notwendig, so ist die Erstattungsfrage strittig. Eine Auffassung differenziert wie folgt: Es sind die tatsächlich entstandenen Kosten nur bis zu dem Betrag zu erstatten, den der zuerst beauftragte Anwalt nach bisherigem Recht hätte liquidieren können, wenn er die Sache zu Ende geführt hätte. Nach a.A. sind die Kosten dagegen stets bis zur Höhe des höchsten Vergütungsanspruchs nach neuem oder altem Recht zu erstatten.
Beispiel 41
Der siegreiche Kläger hatte im Verfahren (Streitwert: 50.000,00 EUR) vor der mündlichen Verhandlung den Anwalt gewechselt. Der erste Anwalt hätte nach den alten Beträgen für das gesamte Verfahren folgende Vergütung erhalten:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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1.511,90 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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1.395,60 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.927,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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556,23 EUR |
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Gesamt |
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3.483,73 EUR |
Infolge der vorzeitigen Beendigung hat er jedoch nur folgende Vergütung verdient:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
1.511,90 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.531,90 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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291,06 EUR |
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Gesamt |
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1.822,96 EUR |
Der neue Anwalt rechnet nach den neuen Beträgen wie folgt ab:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
1.662,70 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
1.534,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
3.217,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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611,33 EUR |
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Gesamt |
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3.828,83 EUR |
Nach der ersten Ansicht sind lediglich 3.483,73 EUR erstattungsfähig. Die Mehrkosten i.H.v. 345,10 EUR verbleiben beim Kläger. Nach der zweiten Ansicht sind die vollen 3.828,83 EUR zu erstatten.
Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 1/2021, S. 1 - 15