Gem. § 38 GKG kann das Gericht unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr in Höhe einer 1,0 Gebühr auferlegen. Von dieser Regelung ist auch der Fall erfasst, dass die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verzögerung des Rechtsstreits durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters eingetreten ist. Eine Verzögerungsgebühr kann in einem solchen Fall nur dann nicht auferlegt werden, wenn eine Versäumnisentscheidung nach § 335 ZPO unzulässig war.
1. Verzögerung im Fall der Säumnis einer Partei
Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg kann die Verzögerungsgebühr auch im Falle der Säumnis festgesetzt werden, wenn nach der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ein Einspruchstermin nach § 341a ZPO anberaumt werden muss. Dies hat das LAG damit begründet, der Ausnahmeregelung für die Fälle des § 335 ZPO hätte es nicht bedurft, wenn eine Gebühr nach § 38 GKG im Falle des Erlasses eines Versäumnisurteils ohnehin nicht verhängt werden dürfte (so auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.2.2015 – I-6 W 1/15).
2. Säumnis des Klägers
Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg hat hier das ArbG Berlin in Anlegung dieser Grundsätze dem Kläger die Verzögerungsgebühr zu Recht auferlegt. Der Kläger sei nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 7.7.2020 trotz ordnungsgemäßer Ladung säumig geblieben, woraufhin seine Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen worden sei. Eine der in § 335 ZPO genannten Fallgestaltungen, die eine Versäumnisentscheidung und damit die Festsetzung einer Gebühr nach § 38 GKG ausgeschlossen hätte, habe nicht vorgelegen.
3. Verschulden des Klägers
Nach den weiteren Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg hat der Kläger hier den Termin vom 7.7.2020 auch verschuldet versäumt. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe eine Klageerweiterung beabsichtigt und deshalb den Verhandlungstermin nicht wahrgenommen. Das LAG hat schon nicht feststellen können, dass die behauptete Klageerweiterung Ursache der Säumnis des Klägers war. Seinen Antrag auf Terminsverlegung vom 3.7.2020 habe er nämlich nicht auf eine noch nicht fertiggestellte Klageerweiterung gestützt, sondern auf fehlende Unterlagen zum Kündigungsschutzantrag.
I.Ü. schließe auch eine im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch beabsichtigte Klageerweiterung ein Verschulden an der Versäumung des Termins und der Anberaumung des dann erforderlichen Einspruchstermins nicht aus. Da der Verhandlungstermin vom 7.7.2020 bereits am 5.3.2020 anberaumt worden war, hätte der Kläger nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg sein prozessuales Verhalten auf diesen Verhandlungstermin ausrichten müssen. Er hätte deshalb dafür Sorge tragen müssen, weitere Ansprüche bis zu dem Verhandlungstermin im Wege der Klageerweiterung geltend zu machen. Der vom ArbG anberaumte Verhandlungstermin habe nicht zu seiner Disposition gestanden.
Dem steht nach den weiteren Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg nicht entgegen, dass eine im Verhandlungstermin erfolgte Klageerweiterung nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen. Damit ist das LAG Berlin-Brandenburg der gegenteiligen Auffassung des LAG Köln (Beschl. v. 20.7.2018 – 11 Ta 252/17) entgegengetreten. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg u.a. damit begründet, nicht jede erst im Verhandlungstermin erfolgte Klageerweiterung habe zwangsläufig eine Vertagung bzw. Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins zur Folge. Wenn nämlich die Klageerweiterung unschlüssig sei, könne sie in dem Verhandlungstermin oder in einem besonderen Verkündungstermin abgewiesen werden. Müsse dem Prozessgegner zur Klageerweiterung rechtliches Gehör gewährt werden, bestehe die Möglichkeit, ihm gem. § 283 ZPO eine Schriftsatzfrist einzuräumen und bei Entscheidungsreife über die Klageerweiterung ebenfalls in einem Verkündungstermin zu entscheiden. Dies hat nach den weiteren Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg zur Folge, dass eine beabsichtigte Klageerweiterung einer verschuldeten Säumnis in einem Verhandlungstermin allenfalls dann entgegenstehe, wenn die Partei aus objektiven, von ihr nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, die Klageerweiterung bis zum Verhandlungstermin einzureichen. Für einen solchen Fall lagen hier jedoch derartige Anhaltspunkte nicht vor. Der Kläger habe auch keine sonstigen Umstände vorgetragen, die gegen eine verschuldete Versäumung des Verhandlungstermins sprechen könnten.