Neben allgemeinen Ausführungen zur Billigkeit der Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG (Bemessung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, Toleranzrahmen pp.) führte das Gericht an, dass Schwierigkeit, Haftungsrisiko und Bedeutung der Angelegenheit leicht überdurchschnittlich bzw. überdurchschnittlich gewesen seien:

Die Höhe der streitigen Erstattungssumme sei als überdurchschnittlich anzusehen.

Zwar sei die erfolgte Auseinandersetzung mit dem klägerischen Anspruch nur im hiesigen Verfahren und eine Zulässigkeitsprüfung der Widersprüche lediglich in den Parallelverfahren erfolgt, dennoch rechtfertige die vorliegend erhebliche Anzahl an Bescheiden und Überprüfungsanträgen sowie der Umfang der Verwaltungsvorgänge keine Kürzung der Verfahrensgebühr, sondern vielmehr im Ergebnis die Entlohnung mit der Mittelgebühr.

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