- Keine Kürzung der Verfahrensgebühr wegen arbeitserleichternder Umstände (Tätigkeit in mehreren Parallelverfahren) bei im Einzelfall vorhandenem Haftungsrisiko.
- Ein besonderes Haftungsrisiko kann eine Unterdurchschnittlichkeit kompensieren.
- Das maßgebliche Haftungsrisiko richtet sich bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden nach der zugrundeliegenden Forderungshöhe.
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