1. Keine Kürzung der Verfahrensgebühr wegen arbeitserleichternder Umstände (Tätigkeit in mehreren Parallelverfahren) bei im Einzelfall vorhandenem Haftungsrisiko.
  2. Ein besonderes Haftungsrisiko kann eine Unterdurchschnittlichkeit kompensieren.
  3. Das maßgebliche Haftungsrisiko richtet sich bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden nach der zugrundeliegenden Forderungshöhe.

SG Gelsenkirchen, Beschl. v. 9.3.2020 – S 38 SF 28/20 E

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