Häufig wird von dem Antragsgegner, im Regelfall also von dem Mandanten, im Vergütungsfestsetzungsverfahren vorgebracht, der den Antrag stellende Rechtsanwalt habe ihn im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren schlecht vertreten. Dahinter steht das – meist stillschweigende – Vorbringen, dem Antragsgegner sei durch die Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrages ein Schaden entstanden, der der Vergütungsforderung einredeweise entgegengehalten wird.
In vielen Fällen führen solche Einwendungen zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG. Unberücksichtigt bleiben können lediglich solche Einwendungen, die den verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berühren können. Dies betrifft beispielsweise eindeutig offenkundig unrichtige Einwendungen oder offensichtlich unbegründete und zur Vermeidung der Zahlung vorgeschobene Einwendungen.
Dies ist in der Praxis aber nicht immer leicht abzugrenzen von den Fällen des durchgreifenden und zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führenden Einwandes der Schlechtvertretung. So hatte der Antragsgegner im Fall des OVG NRW vorgebracht, er habe die Beschwerde deshalb nicht weiter verfolgt, weil er die Anwalts- und Gerichtskosten wegen Geldmangels nicht habe aufbringen können. Nach Auffassung des OVG NRW war dieser Einwand offensichtlich unbegründet, seine Haltlosigkeit liege insoweit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand. Dies hat das OVG NRW damit begründet, die Behauptung des Antragsgegners, er habe sich durch die Mandatsniederlegung der Antragsteller zur Rücknahme seiner Beschwerde gezwungen gesehen, sei unsubstantiiert und offensichtlich unzutreffend. Aus den Gerichtsakten betreffend das Beschwerdeverfahren, auf die sich der Antragsgegner bezogen habe, habe sich nämlich ergeben, dass der Antragsgegner die Beschwerde selbst und zunächst formunwirksam deshalb nicht weiterverfolgt hatte, weil er die Anwalts- und Gerichtskosten wegen Geldmangels nicht aufbringen könne. M.E. kann man die Sache aber auch anders sehen, weil fraglich ist, ob der von dem Antragsgegner erhobene Einwand tatsächlich eindeutig unbegründet vorgeschoben ist. Immerhin könnte in dem Vortrag des Antragsgegners, er habe die Beschwerde deshalb nicht weiter verfolgt, weil er die Anwalts- und Gerichtskosten wegen Geldmangels nicht habe aufbringen können, auch ein Vorwurf an die Rechtsanwälte liegen, sie hätten für ihn keinen PKH-Antrag gestellt.
Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 1/2021, S. 17 - 18