[Ohne Titel]
Gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Vergütungsfestsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
I. Begriffe
Zu den außergebührenrechtlichen Einwendungen gehören insbesondere Einwendungen und Einreden, die nicht gebührenrechtlicher Art sind und die auf materiell-rechtlichen Vorschriften beruhen oder die auf besondere Abreden zwischen dem den Vergütungsfestsetzungsantrag stellenden Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gestützt werden.
Hiervon abzugrenzen sind die gebührenrechtlichen Einwendungen, über die der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren sachlich zu befinden hat. Eine Einwendung oder Einrede ist gebührenrechtlich, wenn sich der Antragsgegner darauf beruft, die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemachten Gebühr nach dem RVG seien nicht erfüllt. Hierzu zählt etwa der Einwand, der Rechtsanwalt habe nach einer unzutreffenden Ziffer des VV RVG abgerechnet oder die geforderte Vergütung sei nicht in der verlangten Höhe entstanden. Deshalb ist der Einwand, der Rechtsanwalt habe an dem Zustandekommen eines Einigungsvertrags nicht mitgewirkt, gebührenrechtlicher Natur, weil damit eine tatbestandliche Voraussetzung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV geleugnet wird.
II. Außergebührenrechtliche Einwendungen
1. Keine Substantiierung
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden keiner Substantiierung bedürfen und auch nicht schlüssig sein müssen. Der Vortrag des Antragsgegners muss lediglich erkennen lassen, aus welchem konkreten Lebenssachverhalt er seine Einwendungen oder Einreden herleitet. Folglich muss der Antragsgegner nur vortragen, aus welchen tatsächlichen, auf die Besonderheiten des konkreten Falles bezogenen Umständen er seine Einwendungen gegen den geltend gemachten Vergütungsanspruch herleitet.
Allerdings führt nicht zwingend jeder außergebührenrechtliche Einwand zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Vielmehr muss die Einwendung zumindest im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte. Folglich ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur zu prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners – seine Richtigkeit unterstellt – den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in irgendeiner Weise beeinflussen kann.
2. Nicht zu berücksichtigende Einwendungen
Unberücksichtigt bleiben ausnahmsweise nur diejenigen Einwendungen, die offensichtlich unbegründet sind. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Haltlosigkeit des Einwandes ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, der Einwand substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich erhoben wird.
Auch nicht jeder pauschal erhobene Einwand, der seine Grundlage außerhalb des Gebührenrechts hat, führt zwingend zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Unberücksichtigt bleiben etwa folgende Einwendungen:
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Der Antragsgegner gibt lediglich floskelhaft den Gesetzestext des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG wieder. |
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Der Einwand ist ganz offensichtlich unbegründet. |
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Der Einwand ist völlig halt- oder substanzlos. |
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Der Antragsgegner hat den Einwand ersichtlich nur vorgeschoben. |
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Nach Auffassung des LAG Köln soll auch ein Einwand unberücksichtigt bleiben, der bewusst rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Hier ist jedoch große Zurückhaltung geboten. |
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Außergebührenrechtliche Einwendungen, die erkennbar "aus der Luft gegriffen" sind, bleiben im Vergütungsfestsetzungsverfahren unberücksichtigt. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn der Einwand den verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berühren kann. Ein solcher Fall kann etwa gegeben sein, wenn der Antragsgegner vorbringt, der Rechtsanwalt habe es unterlassen, gegen eine dem Antragsgegner nachteilige Kostenentscheidung Rechtsmittel einzulegen, wenn die Kostenentscheidung gar nicht anfechtbar war. Gleiches gilt, wenn der Einwand des Antragsgegners die Vergütung für ein anderes Verfahren betrifft, die gar nicht Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsantrags ist. Ebenso fällt in diese Kategorie der nicht selten vorgebrachte Einwand des Auftraggebers: "Ich fühle mich schlecht beraten" oder das Vorbringen des Auftraggebers, er habe sich nicht gut vertreten gefühlt. |