Rechtspfleger Werner Klüsener, Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021), JurBüro 2020, 505
In seinem Beitrag berichtet der Autor über die geplanten Änderungen des RVG und anderer Gesetze aufgrund des KostRÄG 2021. Nach einem kurzen Hinweis auf die geplante lineare Gebührenerhöhung befasst sich Klüsener mit den einzelnen Änderungen des RVG. So verweist der Autor darauf, dass die Neuregelung in § 14 Abs. 2 RVG die Gebührenbestimmung in dem Fall betrifft, in dem eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr angerechnet wird. Der neu eingefügte § 15a Abs. 3 RVG soll nach den Ausführungen des Autors den Fall regeln, in dem mehrere Gebühren teilweise auf eine Gebühr anzurechnen sind. Nach einem kurzen Hinweis auf die geplante Neuregelung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a RVG betreffend den Rechtszug bei Einreichung der Streitverkündung erörtert Klüsener ausführlicher die vorgesehenen Änderungen des § 48 RVG. Diese betreffen den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse im Falle eines Mehrvergleichs. Eine weitere Ergänzung dieser Vorschrift bewirkt nach den Ausführungen des Autors, dass der Versorgungsausgleich von der in § 48 Abs. 3 RVG geregelten Erstreckungswirkung auch dann erfasst wird, wenn er nicht als Folgesache anhängig ist. Ferner verweist der Autor auf die geplante Neuregelung in § 48 Abs. 6 RVG, die den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts im Falle einer nachträglichen Verfahrensverbindung betrifft.
In einem weiteren Teil seines Beitrags weist Klüsener darauf hin, dass in der Gebührentabelle des § 49 RVG für PKH und VKH die obere Wertgrenze auf 50.000 EUR angehoben werden soll, was teilweise zu einer erheblichen Anhebung des Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse führen kann. Ferner verweist der Autor in seinem Beitrag auf geplante Neuregelungen in § 58 RVG. Die vorgesehene Klarstellung in § 58 Abs. 2 RVG betrifft die Anrechnung einer auf eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr erfolgten Zahlung auf die PKH-Anwaltsvergütung. Ferner wird nach den Ausführungen des Autors in der geplanten Änderung des § 58 Abs. 3 S. 4 RVG der Streit über die Bemessung der "Höchstgebühren eines Wahlanwalts" geklärt.
Nach kurzen Hinweisen auf die vorgesehenen Änderungen des Übergangsrechts in § 60 RVG befasst sich Klüsener mit der vorgesehenen Neuregelung der Vorbem. 1 VV, wonach die Einigungsgebühr auch neben einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG entstehen kann. Ferner verweist der Autor auf die geplante Änderung in Vorbem. 3 Abs. 7 VV, die eine Lücke hinsichtlich der Anrechnung der Verfahrensgebühr nach einen Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess schließt. In der Rspr. ist es höchst umstritten, welche Anforderungen an einen gerichtlichen Vergleich bei der die Terminsgebühr regelnden Vorschriften in Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 und Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3106 VV zu richten sind. Nach der Neuregelung löst auch der Abschluss eines privatschriftlichen Vergleichs die dort geregelte Terminsgebühr aus, was viele LSG bisher verneint haten.
In verschiedenen Fallgestaltungen erhält der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse eine zusätzliche Gebühr, wenn er an einem Hauptverhandlungstag mehr als fünf bzw. mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. In der Rspr. ist es umstritten, wie sich Sitzungspausen oder Wartezeiten und Unterbrechungen auf die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung auswirken. Klüsener weist in seinem Beitrag darauf hin, dass dies nunmehr ausdrücklich geregelt werden soll. Weitere Hinweise des Autors betreffen die vorgesehene Änderung in Vorbem. 5 Abs. 1 VV betreffend die Berechnung der Vergütung des Zeugenbeistands in Bußgeldverfahren. Diese wird der entsprechenden Regelung in Strafsachen in Vorbem. 4 Abs. 1 VV angepasst. Danach hätte der Zeugenbeistand Anspruch nur auf eine Vergütung für eine Einzeltätigkeit.
Nach kurzen Hinweisen auf vorgesehene Anhebungen der Fahrtauslagen befasst sich Klüsener mit Änderungen bei den Wertvorschriften, nämlich mit der Anhebung des Regelverfahrenswertes in Kindschaftssachen auf 4.000 EUR und der Begrenzung des Streitwertes in Mietminderungsprozessen. Am Ende des Beitrags ist eine Gebührentabelle nach der vorgesehenen Neufassung des § 13 RVG abgedruckt.
RiOLG Dr. Werner Dürbeck und RA Norbert Schneider, Kosten in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft mit verbundenem Unterhaltsverfahren, NZFam 2020, 471
Gem. § 179 Abs. 1 S. 2 FamFG kann ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft mit einem Verfahren nach § 237 FamFG auf Zahlung des Mindestunterhalts verbunden werden. Dabei handelt es sich nach den Ausführungen der Autoren um eine ungewöhnliche Art der Verfahrensverbindung, weil eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit einer Familienstreitsache, nämlich dem Unterhalt, verbunden wird, für die verschiedene Verfahrensgrundsätze gelten. Hieraus ergeben sich zahlreiche kostenrechtli...