Das AG hat den Angeklagten verurteilt. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt. Zur Berufungshauptverhandlung am 23.8.2019 werden vom LG drei Zeugen geladen. Die Verhandlung muss unterbrochen werden, da einer der Zeugen nicht erschienen ist. Es wird Fortsetzungstermin auf den 4.9.2019 bestimmt. Am 28.8.2019 nimmt die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück. Der Angeklagte stimmte der Berufungsrücknahme zu. Der Fortsetzungstermin wird aufgehoben, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Landeskasse auferlegt. der Verteidiger beantragt auch die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV, die vom AG nicht festgesetzt wird. Das Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?