Das LG hat den Anfall der Nr. 4141 VV ebenfalls verneint. Nach der Entscheidung des BGH vom 14.4.2011 (IX ZR 153/10, RVGreport 2011, 384 = StRR 2011, 357 = VRR 2011, 358 = AGS 2011, 419) sei für die Entstehung der Gebühr Nr. 4141 VV zu unterscheiden, ob eine Aussetzung oder eine Unterbrechung der Hauptverhandlung vorliege. Die Gebühr Nr. 4141 VV könne zwar auch noch entstehen, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden habe. Das setze aber voraus, dass ein vorheriger Hauptverhandlungstermin ausgesetzt wurde und der neue Hauptverhandlungstermin, z.B. aufgrund Einstellung, Berufungsrücknahme, entbehrlich werde. Es sei somit auf den nächsten Hauptverhandlungstermin abzustellen (vgl. auch OLG Hamm AGS 2008, 228; OLG Bamberg RVGreport 2007, 150 = AGS 2007, 138).

Vorliegend sei die Hauptverhandlung jedoch unterbrochen und zugleich ein neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt worden. Soweit der Verteidiger darauf hinweise, dass auch ein zweiter oder dritter Hauptverhandlungstermin zur Gebühr Nr. 4141 VV führen könne, ist dem beizupflichten. Auch wenn der Verteidiger das anders sehen möge, sei aber auch allgemein anerkannt, dass dies nur für den Fall gelte, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt gewesen sei (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2018, Nr. 4141 VV Rn 66). Der Verteidiger verkenne den in Rspr. und Lit. anerkannten und bereits benannten Grundsatz der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung, der dem Sinn und Zweck der sog. Befriedigungsgebühr nicht widerspreche. Honoriert werden solle mit dieser Gebühr, dass die Hauptverhandlung nicht vorbereitet werden müsse. Vorbereitet sei die Hauptverhandlung bereits, auch soweit es den nicht erschienenen Zeugen betroffen habe. Für den von dem Rechtsanwalt angesprochenen Fall, dass erst zu Beginn des zweiten Hauptverhandlungstermins der Berufungsrücknahme zugestimmt worden wäre, wäre dies mit nur unwesentlich mehr Arbeit für das Gericht verbunden gewesen. Auch dies spreche also nach Sinn und Zweck der Regelung nicht für die Gewährung einer Befriedigungsgebühr.

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