Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der h.M. in Rspr. und Lit.

1. Dass auch die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eine Einstellung i.S.d. Nr. 4141 VV darstellt ist inzwischen unbestritten (vgl. noch LG Arnsberg StraFo 2017, 131 = AGS 2017, 216; LG Saarbrücken AGS 2015, 225; AG Koblenz, RVGreport 2020, 262 = RVGprofessionell 2020, 207; AG Mettmann RVGreport 2011, 228 = StRR 2011, 124 = AGkompakt 2011, 14; StRR 2011, 124 = RVGprofessionell 2011, 58).

2. Das LG sieht auch die Frage der Mitwirkung des Verteidigers richtig. Ausreichend ist es, wenn die Tätigkeit objektiv geeignet war, die Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung zu fördern. Ob die Tätigkeit ursächlich gewesen ist, ist unerheblich (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 12 ff. m.w.N. aus der Rspr.). Anders hat das vor kurzem das AG Nürnberg gesehen (vgl. Beschl. v. 17.11.2020 – 59 Gs 4066/20). Das AG meint, die zusätzliche Verfahrensgebühr entstehe nicht, wenn das Gericht ungeachtet einer vom Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Angeklagten das Verfahren nach § 154 StPO wegen einer zu erwartenden Strafe in einem anderen Verfahren einstellt (so auch schon AG Aschaffenburg RVGreport 2018, 97 = AGS 2017, 506 = RVGprofessionell 2018, 113). Das ist/wäre aber nicht zutreffend. Denn der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den aus ihrer Sicht vielleicht einfacheren Weg der Einstellung nach § 154 StPO gegangen ist, sagt ja nichts über die Qualität der Mitwirkung des Verteidigers aus. Und das ist auch zutreffend, denn sonst hätten es die Gerichte in der Hand, durch die Wahl des "richtigen" Einstellungsgrundes die Voraussetzungen für das Entstehen der Nr. 4141 VV zu legen oder nicht. Das kann aber nicht richtig sein.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 1/2021, S. 26 - 27

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?