Die Kosten des Rechtsstreits umfassen sämtliche Instanzenzüge des gerichtlichen Verfahrens. Werden in einem in der Rechtsmittelinstanz geschlossenen Vergleich die "Kosten des Rechtsstreits" gegeneinander aufgehoben, umfasst dies auch die Kosten der unteren Instanz. Soll eine andere Kostenvereinbarung getroffen werden, so ist das im Vergleich ausdrücklich auszusprechen, z.B. "Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten des Berufungsverfahrens, die der Kläger allein trägt".

 

Beispiel 2

Es wird eine Zivilsache A gegen B wegen 15.000,00 EUR anhängig. In der ersten Instanz ergeht Urteil, wonach der B die Kosten allein zu tragen hat. B legt Berufung ein. In der Berufungsinstanz schließen die Parteien einen Vergleich.

Für den Anwalt von A und B ist jeweils folgende Vergütung angefallen:

 
I. Erstinstanzliches Verfahren  
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 933,40 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 344,85 EUR
  Gesamt 2.159,85 EUR

 

 
II. Berufungsverfahren  
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 1.148,80 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV 861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)  
3. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1003, 1004 VV 933,40 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)  
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 563,12 EUR
  Gesamt 3.526,92 EUR
  Gesamt I. + II. 5.686,77 EUR

Neben den Anwaltskosten sollen folgende Gerichtskosten angefallen sein:

 
I. Instanz  
3,0-Gerichtsgebühr, Nr. 1210 GKG KV 972,00 EUR
(Wert: 15.000,00 EUR)  

Zunächst gezahlt von A.

 
II. Instanz  
2,0-Gerichtsgebühr, Nr. 1222 GKG KV 648,00 EUR
(Wert: 15.000,00 EUR)  

B hat hier zunächst eine 4,0-Gebühr, Nr. 1220 GKG KV, von 1.296,00 EUR gezahlt. Die Gebühr hat sich allerdings wegen des Vergleichsabschlusses reduziert.

 

Variante 1

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

A und B haben die Gerichtskosten beider Instanzen je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) selbst zu tragen.

Die in dem erstinstanzlichen Urteil maßgebliche Kostenentscheidung ist nicht maßgeblich. Für die Kostenfestsetzung ist allein die Kostenregelung des Vergleichs zugrunde zu legen.

A und B haben danach jeweils zu tragen:

 
Eigener Anwalt (I. Instanz) 2.159,85 EUR
Eigener Anwalt (II. Instanz) 3.526,92 EUR
Gerichtskosten (I. Instanz) 486,00 EUR
(972,00 EUR : 2)  
Gerichtskosten (II. Instanz) 324,00 EUR
(648,00 EUR : 2)  
Gesamt 6.496,77 EUR

Eine Kostenausgleichung (§ 106 ZPO) wird lediglich wegen der Gerichtskosten durchgeführt.

In der ersten Instanz sind von den Zahlungen des A von 972,00 EUR auf die Kostenschuld des B = 486,00 EUR (972,00 EUR : 2) verrechnet worden. In der zweiten Instanz sind hingegen von den Zahlungen des B von 1.296,00 EUR auf die Kostenschuld des A = 324,00 EUR (648,00 EUR : 2) verrechnet worden. Diese beiden gegenseitigen Ansprüche (486,00 EUR für A und 324,00 EUR für B) sind aufzurechnen.

Von B sind an A folglich noch 162,00 EUR (486,00 EUR abzgl. 324,00 EUR) zu erstatten und im Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzen. Die Kostenausgleichung ist für beide Instanzen in einem Beschluss vorzunehmen.

Aus der Landeskasse sind an B noch 648,00 EUR (Ermäßigung der Gebühr von 4,0 auf 2,0 Gebührensatz) zu erstatten. Es handelt sich um Gerichtskosten für das Berufungsverfahren. Hier hatte B zunächst 1.296,00 EUR gezahlt. Die Gebühr hat sich sodann auf 648,00 EUR ermäßigt, sodass 648,00 EUR zu erstatten sind.

 

Variante 2

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit der Ausnahme der Kosten des Berufungsverfahrens, die A zu tragen hat.

Für beide Instanzen gelten unterschiedliche Kostenregelungen.

In der ersten Instanz haben A und B die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) selbst zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichts- und Anwaltskosten) hat A allein zu tragen.

A hat danach folgende Kosten zu tragen:

 
I. Instanz  
Eigener Anwalt 2.159,85 EUR
Gerichtskosten 486,00 EUR
(972,00 EUR : 2)  
II. Instanz  
Eigener Anwalt 3.526,92 EUR
Anwalt des B 3.526,92 EUR
Gerichtskosten 648,00 EUR
Gesamt 10.347,69 EUR

B hat folgende Kosten zu tragen:

 
I. Instanz  
Eigener Anwalt 2.159,85 EUR
Gerichtskosten 486,00 EUR
(972,00 EUR : 2)  
II. Instanz  
Keine Kosten  
Gesamt 2.645,85 EUR

Für sämtliche Instanzen ist ein einheitlicher Kostenfestsetzungsbeschluss zu erlassen. Die Erstattungsansprüche von A und B sind folglich aufzurechnen:

Erstattungsanspruch des A:

Wegen der Gerichtskosten der ersten Instanz besteht ein Erstattungsanspruch von 468,00 EUR. Die von A geleisteten Vorschüsse i.H.v. 972,00 EUR (§ 12 Abs. 1 GKG, Nr. 1210 GKG KV) sind in dieser Höhe auf B, der 1/2 der erstinstanzlichen Gerichtskosten trägt, verrechnet worden.

Erstattungsanspruch des B:

A hat die erstinstanzlichen Anwaltskosten des B von 3.526,92 EUR zu erstatten. Hinzu kommen 648...

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