a) Grundgebühr
Eine besondere Gebühr ist die in Nr. 4100 VV enthaltene Grundgebühr, durch die "die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall" abgegolten wird. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden nicht von der jeweils auch anfallenden Verfahrensgebühr honoriert, sondern eben von der Grundgebühr. Die erste Information des Rechtsanwalts wird daher von der Grundgebühr erfasst/abgegolten, alle weiteren Informationen hingegen schon von der jeweiligen Verfahrensgebühr, und zwar auch dann, wenn das Gespräch, in dem die Informationen erteilt werden, in zeitlicher Nähe zu den die Grundgebühr auslösenden Tätigkeiten geführt wird. Auch ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung liegt bereits außerhalb des Abgeltungsbereichs der Grundgebühr, ebenso eine (ausführliche) Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten. Entsprechendes gilt für die Einreichung eines Schriftsatzes oder einer Erklärung oder einer Besprechung mit dem Beschuldigten, bei der es nicht mehr um die erste Information geht.
b) Terminsgebühren
Von der Verfahrensgebühr auch nicht erfasst wird die (jeweilige) Teilnahme an (gerichtlichen) Terminen. Für diese sieht das RVG jeweils eine eigene Vorschrift im VV vor, wie z.B. in den Nrn. 4102, 4108, 4114, 4120 VV. Diese Terminsgebühren erhält der Rechtsanwalt für die "Teilnahme an gerichtlichen Terminen" (wegen der Teilnahme an anderen als gerichtlichen Terminen s. Nr. 4102 Nrn. 2, 4 und 5 VV). Zum Abgeltungsbereich der jeweiligen Terminsgebühr und nicht zur Verfahrensgebühr gehört auch die damit zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung dieses Termins. Etwas anderes folgt nicht aus der Gesetzesbegründung zum RVG. Zwar heißt es dort zur Verfahrensgebühr, dass der Rechtsanwalt diese im gerichtlichen Verfahren auch für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erhält. Das ist jedoch etwas anderes als die Vorbereitung des (Hauptverhandlungs-)Termins. Gemeint ist damit nur die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung, wie z.B. das Absprechen der allgemeinen Verteidigungsstrategie, die Frage, ob ggfs. eigene Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen oder sollen usw. oder auch umfangreiche Bemühungen im Rahmen der Vorbereitung einer Verständigung (§ 257c StPO)/Absprache, die zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung führen. Es muss also bei der Bestimmung der i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG angemessenen Verfahrensgebühr zwischen der allgemeinen Vorbereitung der ggfs. aus mehreren Terminen bestehenden Hauptverhandlung und der Vorbereitung des einzelnen (Hauptverhandlungs-)Termins unterschieden werden.