Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". Diese Formulierung entspricht teilweise der in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zur früheren Geschäftsgebühr. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers im jeweiligen Verfahrensabschnitt.[4] Durch die Verfahrensgebühr wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt und jeweiligen Rechtszug, für den die Verfahrensgebühr geltend gemacht wird, abgegolten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind.[5]
Die Tätigkeiten des Rechtsanwalts müssen sich nicht aus den Verfahrensakten ergeben. Eine Verfahrensgebühr entsteht nämlich nicht nur für nach außen erkennbares Tätigwerden des Rechtsanwalts. Insbesondere sind für das Entstehen der Gebühr nicht Tätigkeiten gegenüber dem Gericht erforderlich.[6] Die Verfahrensgebühr entsteht für jede Tätigkeit des Rechtsanwalts, die in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fällt. Ausreichend ist also z.B. auch eine Tätigkeit nur gegenüber dem Mandanten, wie z.B. eine Beratung und/oder Besprechung usw.[7] Die Verfahrensgebühr fällt auch dann an, wenn der Rechtsanwalt z.B. erst im Hauptverhandlungstermin bestellt wird.[8] Allerdings sollte der Verteidiger/Rechtsanwalt, wenn sich seine Tätigkeit für den Mandanten nicht aus der Akte ergibt, bei der Gebührenfestsetzung möglichst konkret – natürlich unter Beachtung seiner Schweigepflicht – vortragen, durch welche von ihm erbrachte Tätigkeit die jeweilige Verfahrensgebühr entstanden ist.[9]
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