Die Verfahrensgebühren stehen sowohl dem Wahlanwalt als dem Pflichtverteidiger sowie auch dem sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten zu, wenn er in einer dieser Funktionen tätig wird. Das folgt aus Vorbem. 4 Abs. 1 VV. Wird der Rechtsanwalt nur im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig, entstehen die Verfahrensgebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV.

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