Im Aufsatzteil befasst sich zunächst Burhoff (S. 1 ff.) mit der Verfahrensgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren und liefert einen Überblick über die aktuelle Rspr.
Hagen Schneider (S. 5 ff.) erläutert, was im Rahmen der Kostenerstattung bei Abschluss eines Vergleichs zu beachten ist, und liefert hierzu zahlreiche Berechnungsbeispiele.
Der BGH (S. 16) hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr verdient. Im zugrundeliegenden Fall war strittig, ob vor Einreichung der Klage noch ein Auftrag für eine außergerichtliche Tätigkeit oder ob sogleich Klageauftrag erteilt worden war. Insoweit ist zu beachten, dass auch im Rahmen eines Klageauftrags noch außergerichtliche Verhandlungen geführt werden können, die dann durch die Verfahrensgebühr abgegolten werden (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG). Der BGH hat im konkreten Fall dem Anwalt keine Geschäftsgebühr zugesprochen, weil er nicht entsprechend dargelegt hatte, dass ihm ein zusätzlicher Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt worden war.
Insbesondere in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist häufig problematisch, ob der Anwalt eine Terminsgebühr verdient, wenn er während des laufenden Verfahrens mit der Behörde eine Besprechung führt. Die Rspr. stellt hier sehr hohe Anforderungen. Das OVG Rheinland-Pfalz (S. 21) hat im konkreten Fall eine Terminsgebühr abgelehnt.
Mit der Frage, welche Gebühren der Verteidiger im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG verdient, befasst sich das LG Hamburg (S. 25).
Das OLG Brandenburg (S. 28) bestätigt die Rspr. des BGH, wonach die Mehrkosten eines Parteiwechsels zwischen selbstständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren nicht erstattungsfähig sind. Die Partei muss sich daher die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV im Rahmen der Kostenerstattung entgegenhalten.
Nehmen Anwalt und Partei an einem gerichtlichen Termin teil, so besteht keine Obliegenheit, gemeinsam zum Termin anzureisen. Weder ist die Partei verpflichtet, zusammen mit dem Anwalt anzureisen, noch muss der Anwalt der Partei eine "Mitfahrgelegenheit" einräumen. Die getrennten Reisekosten sind vielmehr ohne Weiteres erstattungsfähig (OLG Brandenburg, S. 29).
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind materiell-rechtliche Einwendungen grds. nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Erfüllungseinwand. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erfüllung unstreitig ist. Dazu reicht es aber nicht aus, dass die Zahlungen unstreitig sind. Vielmehr muss auch die Erfüllungs- und Verrechnungswirkung unstreitig sein (LG Berlin, S. 30).
Gibt die Antragstellerin in einem PKH-Bewilligungsverfahren an, dass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts lediglich eine äußerst geringfügige Rente erhält, dann hat sie darzulegen und glaubhaft zu machen, wie sie ihren Lebensunterhalt finanziert. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der PKH-Antrag abzulehnen (BGH, S. 32).
Mit der Berechnung des Gegenstandswerts in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO hat sich der BGH (S. 35) befasst und klargestellt, dass sich der Gegenstandswert nach dem Betrag der Hauptforderung, der Nebenforderung der Kosten sowie der Zinsen, die aus dem Titel noch offenstehen, berechnet. Der Wert ist seit Inkrafttreten des KostRÄG 2021 jedoch auf 2.000,00 EUR begrenzt.
Die Streitwertfestsetzung bei Mitvergleichen nicht anhängiger Gegenstände bereitet deutschen Richtern erhebliche Probleme. Dabei wird immer wieder übersehen, dass eine Gerichtsgebühr nur dann anfällt, wenn nicht anhängige Ansprüche mitverglichen werden, also Ansprüche, die nicht nur in diesem Verfahren nicht anhängig sind, sondern die überhaupt nicht anhängig sind. Daher darf der Streitwert für den Vergleich auch nur nach dem Wert der nicht anhängigen Ansprüche festgesetzt werden (Bayerisches LSG, S. 37).
Mit dem Wert eines selbstständigen Beweisverfahrens in Familiensachen befasst sich das OLG Brandenburg (S. 40). Hier war das Beweisverfahren zur Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs eingeleitet worden. Maßgebend ist in diesem Fall die Differenz der Wertvorstellungen, aber nur soweit sie sich dann auf den Zugewinnausgleich auswirkt, in der Regel also zur Hälfte.
Auch die Verfahrenswertfestsetzung bei Stufenanträgen bereitet der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Im Fall des OLG Brandenburg (S. 40) ging es darum, inwieweit fällige Beträge zu bewerten sind. Die Vorinstanz hatte sämtliche fällige Beträge bis zur Bezifferung des Leistungsanspruchs angesetzt. Zutreffend ist es aber, wie das OLG Brandenburg feststellt, nur die Beträge bis zur Einreichung des Stufenantrags zu bewerten. Dass diese zunächst nicht beziffert sind, ist insoweit unerheblich.
Eine weitere wichtige Entscheidung hat der BGH (S. 41) getroffen und klargestellt, dass in einem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung bzw. Nichtaussetzung des Rechtsstreits keine Kostenentscheidung zu ergehen hat. Vielmehr folgen die Kosten des Beschwerdeverfahrens der s...