Ist das Verfahrenshindernis der Verjährung bereits eingetreten, bevor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, ist für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO kein Raum.
LG Magdeburg, Beschl. v. 6.10.2021 – 28 Qs 31/21
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