Von Dipl.-Rechtpfleger Hagen Schneider. 4. Aufl., 2021. Verlag C.H. Beck, München. XVI, 677 S., 119,00 EUR
Das Standardwerk zum JVEG (dem Nachfolger des ZSEG) erscheint zwischenzeitlich in vierter Auflage. Anlass zur Neuauflage waren das Inkrafttreten des KostRÄG 2021, das weitreichenden Änderungen auch im JVEG mit sich gebracht hat. Neben einer Anhebung der Vergütungs- und Entschädigungssätze sind auch zahlreiche strukturelle Änderungen vorgenommen worden. Zudem galt es wiederum eine Fülle neuer Rspr. einzuarbeiten. Das JVEG gehört zwar nicht zu den Kerngebieten der anwaltlichen Tätigkeit, darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Abgesehen davon, dass sich die zu erstattenden Parteikosten gem. § 91 ZPO nach dem JVEG richten, also seit dem 1.1.2021 höher ausfallen, hat der Anwalt bei der Abrechnung der Gerichtskosten auch zu prüfen, ob die erhobenen Auslagen, insbesondere für Zeugen und Sachverständige, richtig berechnet sind. Allzu häufig finden sich hier Fehler, die dann im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen sind. Insoweit darf auf die aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 31.5.2021 – 4 WF 14/21) hingewiesen werden. Für Anwälte und Mitarbeiter der Gerichte gleichermaßen von erheblicher und praktischer Bedeutung ist die Vorschrift des § 4 JVEG über die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung und die hiergegen gegebenen Rechtsbehelfe. Des Weiteren ist in der Praxis von besonderer Bedeutung auch die Vorschrift des § 8a JVEG, unter welchen Voraussetzungen ein gerichtlich bestellter Sachverständiger seinen Vergütungsanspruch verliert und unter welchen Voraussetzungen dieser gegebenenfalls zu vermindern ist. Gerade in Kindschaftssachen wird derzeit heftig diskutiert, ob und wann eine Hinweispflicht des Sachverständigen besteht, wenn die voraussichtlichen Kosten außer Verhältnis zur Streitsache stehen (s. zuletzt OLG Frankfurt NZFam 2021, 842). Die 4. Aufl. lässt mit ihren über 600 Seiten Kommentierung keine Frage offen. Ergänzt wird die Kommentierung durch einen umfangreichen Anhang, u.a. der Gebührenordnung für Ärzte sowie einschlägiger Verwaltungsverordnungen.
Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 1/2022, S. III - IV