In einem selbstständigen Beweisverfahren zur Bewertung einer Immobilie zwecks Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs entspricht der Verfahrenswert grundsätzlich der Differenz der Wertvorstellungen der Beteiligten, soweit sich diese Differenz auf die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs auswirkt.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.8.2021 – 13 WF 142/21

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