§ 42 FamGKG; §§ 485 ff. ZPO
Leitsatz
In einem selbstständigen Beweisverfahren zur Bewertung einer Immobilie zwecks Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs entspricht der Verfahrenswert grundsätzlich der Differenz der Wertvorstellungen der Beteiligten, soweit sich diese Differenz auf die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs auswirkt.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.8.2021 – 13 WF 142/21
I. Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten bestand im Rahmen des Zugewinnausgleichs Streit über den Wert einer im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Immobilie. Der Antragsteller ist von einem Wert i.H.v. 500.000,00 EUR ausgegangen; die Antragsgegnerin von einem Wert i.H.v 300.000,00 EUR. Der Antragsteller hat daraufhin vor dem FamG einen Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 485 ff. ZPO gestellt, der allerdings zurückgewiesen wurde. Den Verfahrenswert hat das Gericht auf 500.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Antragsteller Verfahrenswertbeschwerde erhoben und beantragt, den Verfahrenswert auf 50.000,00 EUR festzusetzen, da dieser Betrag dem letztlich zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruch entspreche.
II. Abzustellen ist auf die Zugewinnforderung
Das OLG hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und den Verfahrenswert auf 100.000,00 EUR festgesetzt. Ausgehend von den Vorstellungen der Beteiligten ergibt sich eine Wertdifferenz von (500.000,00 EUR – 300.000,00 EUR =) 200.000,00 EUR. Das wiederum hätte zu einem höheren bzw. niedrigeren Zugewinnausgleich i.H.d. Hälfte, also 100.000,00 EUR geführt. Dieser Differenzbetrag ist für den Verfahrenswert maßgebend.
III. Bedeutung für die Praxis
1. Hauptsachewert ist maßgebend
Der Wert eines selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem vollen Wert der jeweiligen Hauptsache (s. Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., 2021, Rn 3.1745; BGH NJW 2004, 3488). Dient die Beweiserhebung nur einem Teil des Hauptsacheanspruchs, dann ist auch nur der Teil maßgebend.
2. Zugewinndifferenz ist zu ermitteln
Soll hinsichtlich des Zugewinnausgleichs nur eine bestimmte Position begutachtet werden, kommt es dann darauf an, wie sich die unterschiedlichen Wertvorstellungen der Beteiligten auf den Ausgleichsanspruch auswirken (so bereits OLG Hamm AGS 2014, 30; OLG Celle FamRZ 2008, 1197).
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 1/2022, S. 40