Die Entscheidung ist m.E. zutreffend. Sie zeigt noch einmal, dass gerade in Strafverfahren das dicke Ende für ausländische Angeklagte häufig hinterher kommt, wenn Wortprotokolle aus Telekommunikationsaufzeichnungen übersetzt werden mussten. Denn das ist meist zeitintensiv und verursacht hohe Kosten, die dann der verurteilte Angeklagte ggfs. zu tragen hat. Als Verteidiger ist man natürlich über solche Abrechnungen erstaunt. Denn bis der Strafverteidiger ein Honorar von rund 22.000,00 EUR geltend machen kann, muss schon viel passiert sein.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 1/2022, S. 47 - 48

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