§ 2 Abs. 1 S. 3 JVEG
Leitsatz
- Die Verlagerung des Beginns der Erlöschensfrist für den Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 1 S. 3 JVEG ist auch in Verfahren anzuwenden, in denen der Berechtigte mehrfach in unterschiedlichen Funktionen, etwa als Dolmetscher, Übersetzer und Sprachsachverständiger, herangezogen worden ist.
- Bei der Anfertigung von Wortprotokollen aus Telekommunikationsaufzeichnungen ist ein Zeitaufwand von 45 Minuten pro Gesprächsminute jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Übersetzungsleistung durch schlechte Tonqualität und undeutliche Sprache erschwert ist sowie die Notwendigkeit besteht, zum Verständnis von – in Teilen konspirativ geführten – Gesprächen wiederholt Aufzeichnungen miteinander abzugleichen.
OLG Celle, Beschl. v. 5.11.2021 – 5 StS 2/20
I. Sachverhalt
Gestritten wird um die Angemessenheit einer Dolmetschervergütung. Der antragstellende Dolmetscher wurde vom OLG in dem Staatschutzverfahren damit beauftragt, Telefongespräche in kurdischer (?) und türkischer (?) Sprache anhand von Audiodateien aus einer Telekommunikationsüberwachung in die deutsche Sprache zu übersetzen und schriftliche Wortprotokolle anzufertigen. Der erste Auftrag wurde am 28.10.2020 telefonisch erteilt, die Übersendung der Audiodateien wurde am 29.10. und 3.11.2020 verfügt. Am 11.1.2021 wurden dem Antragsteller weitere 16 Audiodateien, die bis dahin nicht vorgelegen hatten, mit dem Auftrag übersandt, auch hiervon Wortprotokolle anzufertigen. Mit Verfügung vom 26.1.2021 wurden die aus sämtlichen Aufträgen noch ausstehenden Übersetzungen zusammengefasst und angefordert. Diese gingen am 4.2.2021 beim OLG ein.
Darüber hinaus wurde der Dolmetscher auch in der Hauptverhandlung wiederholt zum Inhalt von Gesprächen vernommen, zuletzt am 29.3.2021. In diesem Termin wurde er als Sprachsachverständiger unvereidigt entlassen. Daneben wurde der Antragsteller vom OLG als Dolmetscher in der Hauptverhandlung hinzugezogen. Diese Funktion übte er zuletzt in der Sitzung vom 12.4.2021, dem Tag der Urteilsverkündung, aus.
Mit Schreiben vom 14.6.2021, das am 5.7.2021 beim OLG einging, reichte der Dolmetscher eine Vergütungsrechnung für die Anfertigung der Wortprotokolle i.H.v. insgesamt 21.977,87 EUR ein. Hierbei legte er die Gesamtdauer der übersetzten Gesprächsaufzeichnungen mit 289,71 Minuten, den Zeitaufwand pro Gesprächsminute mit 45 Minuten sowie einen Stundensatz von 85,00 EUR zugrunde. Die Kostenbeamtin forderte ihn mit Schreiben vom 12.7.2021 auf, die Rechnungspositionen nach dem Jahr der Auftragserteilung aufzuschlüsseln. Hierauf reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.9.2021 eine neue Vergütungsrechnung über insgesamt 19.770,184 EUR. Darin veranschlagte er für die im Jahr 2020 erteilten Aufträge 247,36 Gesprächsminuten, für den Auftrag aus dem Jahr 2021 setzte er 42,35 Gesprächsminuten an. Als Stundensatz machte er für die Aufträge aus 2020 nunmehr 75,00 EUR geltend. Den Mehrwertsteuersatz legte er einheitlich mit 19 % zugrunde.
Nachdem die Kostenbeamtin dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.9.2021 mitgeteilt hatte, dass sein Vergütungsanspruch für die Anfertigung der Wortprotokolle erloschen sei, weil er diesen nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der letzten Wortprotokolle am 4.2.2021 geltend gemacht habe, hat der Antragsteller am 20.10.2021 beim OLG den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung gestellt. Das OLG hat die Vergütung des Antragstellers auf (nur) 18.666,34 EUR festgesetzt, was im Wesentlichen auf der Regelung des § 24 S. 1 JVEG beruht.
II. Kein Erlöschen des Vergütungsanspruchs
Der aus § 8 Abs. 1 JVEG folgende Vergütungsanspruch des Dolmetschers für die Anfertigung der Wortprotokolle ist nach Auffassung des OLG nicht gem. § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG erloschen. Der Antragsteller habe den Vergütungsanspruch innerhalb der Antragsfrist geltend gemacht. Das OLG verweist insoweit auf § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 JVEG. Werde der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nrn. 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, sei für den Beginn aller Fristen gem. § 2 Abs. 1 S. 3 JVEG die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung auch für die Anfertigung der Wortprotokolle habe damit erst am 12.4.2021 zu laufen begonnen. Denn an diesem Tag sei der Antragsteller zuletzt als Dolmetscher in der Hauptverhandlung hinzugezogen worden. Damit sei die Frist bei Eingang der ersten Vergütungsrechnung des Antragstellers am 5.7.2021 noch nicht abgelaufen gewesen. Die spätere Aufschlüsselung nach dem Zeitpunkt der Auftragserteilung sei auf Anforderung der Kostenbeamtin geschehen und sei daher für die Fristwahrung unmaßgeblich.
Der Anwendung von § 2 Abs. 1 S. 3 JVEG steht nach Auffassung des OLG auch nicht entgegen, dass die letzte Heranziehung des Antragstellers am 12.4.2021 in seiner Funktion als Dolmetscher erfolgte und damit in einer anderen Funktion als bei Anfertigung der Wortprotokolle aus den Telekommunikationsaufzeichnungen. Letztere sei nämlich strafprozessual als Sachvers...