Gegen den Beschuldigten wurde am 6.1.2021 ein Strafbefehl erlassen. Darin war eine Wertersatzeinziehung angeordnet war. Der Verteidiger des Beschuldigten hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten fand am 31.3.2021 statt. Der Verteidiger hat dann nach Freispruch später gegenüber der Staatskasse auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV geltend gemacht. Das AG hat sie nicht festgesetzt. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte beim LG Erfolg.

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