1. Grundsatz
Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu berücksichtigen sind. Dies habe seine Grundlage darin, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten sei und aus diesem Grunde auf den Rechtspfleger übertragen worden sei. Deshalb sei die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll (BGH RVGreport 2010, 152 [Hansens] = JurBüro 2010, 252: Anrechnung eines unstreitigen Prozesskostenhilfevorschusses bei Quotelung; BGH RVGreport 2007, 110 [Ders.]: Einrede der Verjährung).
2. Ausnahmen
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach den weiteren Ausführungen des LG Berlin nur dann, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und die sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig seien oder vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden könnten (BGH NJW-Spezial 2014, 412). Jedoch liegt nach den weiteren Ausführungen des LG Berlin ein solcher Ausnahmefall dann nicht vor, wenn zur Berücksichtigung des streitigen Erfüllungseinwands eine weitere Sachaufklärung bzw. eine weitere materiell-rechtliche Prüfung erfolgen müsste.
3. Die Umstände im Fall des LG Berlin
Vorliegend waren zwar die Zahlungen der Beklagten als solche unstreitig. Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass dies jedoch nicht auch für die Erfüllungswirkung gelte. Deren Feststellung bedürfe nämlich einer materiell-rechtlichen Prüfung anhand der – mangels Tilgungsbestimmung eingreifenden – gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nach den §§ 366, 367 BGB. Die Kläger hätten nämlich die Mieterhöhung im Hinblick auf die streitige Minderung unter Vorbehalt gezahlt. Deshalb stünde ihnen i.H.d. festgestellten monatlichen Mietminderung ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Dieser sei gegenüber dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch unsicherer und als älterer Anspruch vorrangig zu tilgen. Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass diese Frage ggfs. weiterer Sachaufklärung und materiell-rechtlicher Beurteilung bedürfe. Dies könne jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erfolgen.