§§ 66 Abs. 1, Abs. 7 S. 2 GKG; § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO
Leitsatz
- Unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz anzuordnen ist, regelt das GKG nicht. Insoweit ist an die Grundsätze anzuknüpfen, die für den Entfall der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO sowie die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO entwickelt worden sind.
- Danach ist die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Kostenrechnung bestehen oder wenn deren Vollziehung für den Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
- Die im Erinnerungsverfahren vorgetragene Behauptung, es sei eine Verfassungsbeschwerde anhängig, ist nicht zu berücksichtigen.
BGH, Beschl. v. 26.10.2022 – I ZR 62/22
I. Sachverhalt
Der BGH hatte durch Beschl. v. 30.5.2022 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des OLG Frankfurt auf dessen Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden war. Durch weiteren Beschluss hat der BGH den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Hieraufhin hat die Kostenstelle des BGH für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Antragsteller eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1242 GKG KV nach dem festgesetzten Streitwert von 15.000,00 EUR i.H.v. 648,00 EUR angesetzt.
Gegen diesen Gerichtskostenansatz hat der Antragsteller, gestützt auf mehrere Einwendungen, Erinnerung eingelegt und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. In einem weiteren Schriftsatz hat der Antragsteller Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung erhoben.
Der BGH hat durch den Einzelrichter die Erinnerung des Antragstellers gegen den Gerichtskostenansatz zurückgewiesen und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung abgelehnt.
II. Anfall der Verfahrensgebühr
Zunächst hat der BGH festgestellt, dass der Gerichtskostenansatz zutreffend ist. Für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde sei nämlich die gegen den Antragsteller angesetzte 2,0-Verfahrensgebühr nach dem festgesetzten Streitwert von 15.000,00 EUR i.H.v. 648,00 EUR angefallen.
III. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 66 Abs. 7 S. 1 GKG hat die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz – gleiches gilt für die Beschwerde – keine aufschiebende Wirkung. Gem. § 66 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 GKG kann das Gericht jedoch auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen. Ist – wie hier – für die Entscheidung über die Erinnerung der Einzelrichter zuständig (BGH AGS 2021, 125 [Hansens] = zfs 2021, 525 m. Anm. Hansens), hat der Einzelrichter auch über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung zu entscheiden.
2. Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass das GKG nicht regelt, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz anzuordnen ist. Insoweit könne jedoch an die Grundsätze angeknüpft werden, die für den Entfall der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO sowie die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO entwickelt worden seien (s. BFH BFH/NV 2017, 479). In Anwendung dieser Grundsätze sei – so fährt der BGH fort – die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung bestehen oder wenn deren Vollziehung für den Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel würden dann vorliegen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe gegeben seien, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken würden. Dabei müssten die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen.
3. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Kostenansatzes
a) Einlegung einer Verfassungsbeschwerde
Der Antragsteller hatte mit seiner Erinnerung vorgetragen, es sei eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig. Nach Auffassung des BGH ist dieses Vorbringen unerheblich (s. BGH RVGreport 2004, 160 [Hansens] = JurBüro 2004, 439; BGH RVGreport 2015, 160 [Hansens] = AGS 2015, 226; BFH, BFH/NV 2006, 325).
b) Einwendungen gegen den Streitwert
Ferner ist der BGH der von dem Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung geäußerten Auffassung, der vom BGH festgesetzte Streitwert sei überhöht, nicht gefolgt. Dieses Vorbringen gebe dem (Einzelrichter des) BGH keine Veranlassung, in der Sache an dem vom Senat festgesetzten Streitwert zu zweifeln.
4. Keine Härte
Nach Auffassung des BGH waren auch keine Anhaltspunkte dafür ersi...