Die Entscheidung bedarf einiger Anmerkungen
1. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung
Nach allgemeiner Auffassung ist Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz, dass dem Kostenschuldner ohne diese Anordnung unersetzbare Nachteile drohen oder die Zahlung der angesetzten Gerichtskosten aus anderen Gründen unzumutbar ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass etwaige Rückzahlungsansprüche durch die Staatskasse nach Aufhebung oder Abänderung des Kostenansatzes im Erinnerungsverfahren nicht gefährdet seien. Dies hat zur Folge, dass allein der Hinweis, der angefochtene Gerichtskostenansatz sei unrichtig, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nicht rechtfertigt (NK-GK/Volpert, 3. Aufl., 2021, § 66 GKG Rn 122; OLG Köln AGS 2011, 614; OLG Köln JurBüro 2013, 265 für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 14 Abs. 8 KostO). Vielfach wird in der Praxis die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung angeordnet (OVG Bautzen, Beschl. v. 1.2.2012 – 4 A 866/10; LSG München, Beschl. v. 28.11.2011 – L 7 SF 395/11).
Der (Einzelrichter des) BGH hat hier zu Recht die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung des Antragstellers verneint.
2. Entscheidung über den Antrag
Allerdings verwundert es etwas, dass der Einzelrichter des BGH überhaupt zu den Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung Stellung genommen hat, obwohl er durch denselben Beschluss die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz zurückgewiesen hat. Denn mit der Entscheidung über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz stand mangels der Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, unanfechtbar fest, dass der Kostenansatz richtig ist. Deshalb kommt bei Zurückweisung der Erinnerung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (BFH, Beschl. v. 20.6.2011 – VII E 11/11). Folglich kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dann nicht mehr in Frage, wenn die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz durch Beschl. v. selben Tage zurückgewiesen wird (s. LSG München RVGreport 2015, 397 [Hansens]).
3. Einwendungen gegen den Streitwert
Warum der (Berichterstatter des) BGH überhaupt Ausführungen zum Streitwert gemacht hat, ist mir nicht erklärlich. Offensichtlich hatte der Antragsteller mit seiner Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz keine Einwendungen gegen den Streitwert erhoben. Wäre dies der Fall gewesen, wäre ein solcher Einwand im Verfahren über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nicht zu berücksichtigen. Die vom Prozessgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwertes ist nämlich für den Gerichtskostenansatz und damit auch im Erinnerungsverfahren grds. verbindlich und in diesem Verfahren nicht zu überprüfen (BSG AGS 2022, 133 [Hansens] = zfs 2022, 226 m. Anm. Hansens). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn die Festsetzung des Streitwertes unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert werden kann.
Tatsächlich hatte hier der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung des BGH eine gesonderte Gegenvorstellung erhoben. Diese Verfahrensweise war verfahrensrechtlich auch zutreffend. Zwar ist gem. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eines obersten Bundesgerichts nicht statthaft. Gleichwohl ist der Beteiligte nicht völlig rechtlos gestellt. Vielmehr kann der Beteiligte gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss eines obersten Bundesgerichts Gegenvorstellungen erheben. Diese müssen jedoch innerhalb der entsprechend geltenden Sechs-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt werden (BGH AGS 2021, 379 [Hansens]; BGH AGS 2020, 284; BGH RVGreport 2019, 472 [Hansens]). Welche Entscheidung der Senat über die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung getroffen hat, wird in den Gründen des Beschlusses des Einzelrichters nicht mitgeteilt.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 1/2023, S. 32 - 34