Das AG Lübeck hat in einem einstweiligen Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG einen Arzt hinzugezogen. Dieser rechnete seine Entschädigung nach M3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG i.H.v. 120,00 EUR ab. Die durch den Bezirksrevisor vertretene Staatskasse hat die Festsetzung der Vergütung nur i.H.v. 45,00 EUR beantragt und sich hierauf auf Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 S. 1 JVEG gestützt. Durch Beschl. v. 5.9.2022 hat das AG Lübeck die Vergütung des Arztes auf 120,00 EUR festgesetzt, ohne in dem Beschluss zu bestimmen, an wen die Vergütung auszuzahlen sei. Außerdem hat das AG Lübeck gegen seine Entscheidung die Beschwerde zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 15.9.2022 hat die Staatskasse gegen diese Entscheidung schriftlich Beschwerde erhoben. Das AG Lübeck hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LG Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Durch Hinweis im Beschl. v. 22.9.2022 hat die Beschwerdekammer des LG auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Staatskasse hat demgegenüber mitgeteilt, sie halte an ihrer Beschwerde fest.

Das LG Lübeck hat die Beschwerde der Staatskasse als unzulässig verworfen.

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