a) Allgemeines
In nahezu allen Bereichen, in denen es um den Kontakt mit Behörden geht, kann zunächst zur Klärung von eventuellen Fragen an diese selbst verwiesen werden. Vor der Inanspruchnahme von Beratungshilfe musste diese Möglichkeit zumindest vergeblich versucht worden sein. Nach dem SGB besteht für jeden Leistungsberechtigten ein Beratungsanspruch. Hierzu gehört auch (Rechts-)Beratung. § 14 SGB I regelt insbesondere den Anspruch jedes Einzelnen auf umfassende und vollständige Information über seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Leistungsträger. Auch ist es die Pflicht des Leistungsträgers, umfassend Ratschläge über das recht- und zweckmäßige Verhalten des Antragstellers zu geben. Dieser Verweis an die Behörde gilt auch dann, wenn diese im Verfahren einen für den Antragsteller ungünstigen Bescheid erlassen hat, sofern nicht konkret vorgetragen wird, was im individuellen Fall darauf schließen lasse, dass dem Antragsteller seitens der Behörde eine solche objektive Auskunft und Beratung verweigert worden wäre. Das BerHG soll nach dem Willen des Gesetzgebers vorhandene Lücken an rechtlicher Betreuung lediglich schließen, nicht aber bestehende Beratungsmöglichkeiten durch andere sachkundige Stellen verdrängen. Die Behörde ist gesetzlich zur Auskunft und Beratung verpflichtet und hat besonders weitgehende Auskunfts- und Beratungsaufgaben wahrzunehmen. Die Behörde ist insbesondere auch im Bereich des Sozialrechtes verpflichtet, bei einem ablehnenden Bescheid die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben, zu erläutern, Rechtswege aufzuzeigen und bei der Formulierung des Rechtsmittels behilflich zu sein.
b) Antragsverfahren
Wer eine Leistung beantragen möchte, kann dies zunächst alleine und ohne anwaltliche Hilfe versuchen. Beratungshilfe soll hilfsbedürftigen Menschen rechtlichen Rat ermöglichen, diesen jedoch nicht alle – insbesondere zumutbare – Eigenarbeiten abnehmen. Für die erstmalige Nachfrage oder Antragstellung bei der Behörde kommt Beratungshilfe aufgrund der Hilfestellungen durch die Behörde daher regelmäßig nicht in Betracht. Dies verletzt den Rechtsuchenden auch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.
c) Anhörungsverfahren
In dem dem Widerspruchsverfahren vorgelagerten Anhörungsverfahren kann es einem Rechtsuchenden, der mittellos ist, ebenfalls zugemutet werden, sich von der zuständigen Behörde beraten zu werden. Das Anhörungsverfahren ist nicht mit dem Widerspruchsverfahren vergleichbar. Von einer Gegnerschaft zwischen Behörde und Rechtsuchendem kann hier grds. noch nicht gesprochen werden. Ein Interessenkonflikt mit der Behörde ist nicht erkennbar (welche "Interessen" sollte die Behörde durchsetzen wollen?). Eine belastende Entscheidung der Behörde ist zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht getroffen. Das Anhörungsschreiben dient lediglich als Angebot zur Kontaktaufnahme und Klärung mit der Behörde. Hier ist es grds. jedem Ratsuchenden zuzumuten, die Annahme dieses Angebotes anzunehmen und die Hilfestellung durch die Behörde zumindest zu versuchen. Der Verweis an die Behörde ist auch unter dem Aspekt der Mutwilligkeit zu bewerten, denn auch jeder, der keinen Anspruch auf Beratungshilfe hat und sich keine Beratungsperson leisten kann, würde bei Beratungshilfebedarf eine solche kostenlose Beratung nutzen. I.S.d. vorzunehmenden Selbstzahlervergleichs dürfte daher auch im Anhörungsverfahren Beratungshilfe regelmäßig ausscheiden. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
d) Widerspruchsverfahren
Nur im sog. Widerspruchsverfahren differenziert die Rspr. Gerade im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren scheint die Frage, ob Beratungshilfe zu bewilligen ist oder nicht, weiterhin unklar und von keiner Eindeutigkeit geprägt. Zu Recht, denn das BVerfG hat hier in der Vergangenheit recht unterschiedlich entschieden. Auch Sozialbehörden fallen grds. unter die Anwendung der sog. Behördenberatung. Auch die Sozialbehörde ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit Auskunft und Beratung zur Seite zu stehen und dem Prinzip der Behördenberatung folgend besonders weitgehende Auskunfts- und Beratungsaufgaben wahrzunehmen. Allerdings wird weiterhin auch danach differenziert, ob der Rechtsuchende Beratungshilfe überhaupt benötigt oder ob er sich nicht selbst helfen kann. Im Rahmen einer solchen Selbsthilfe hat auch das BVerfG