Nur im sog. Widerspruchsverfahren differenziert die Rspr. Gerade im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren scheint die Frage, ob Beratungshilfe zu bewilligen ist oder nicht, weiterhin unklar und von keiner Eindeutigkeit geprägt. Zu Recht, denn das BVerfG hat hier in der Vergangenheit recht unterschiedlich entschieden. Auch Sozialbehörden fallen grds. unter die Anwendung der sog. Behördenberatung. Auch die Sozialbehörde ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit Auskunft und Beratung zur Seite zu stehen und dem Prinzip der Behördenberatung folgend besonders weitgehende Auskunfts- und Beratungsaufgaben wahrzunehmen.[24] Allerdings wird weiterhin auch danach differenziert, ob der Rechtsuchende Beratungshilfe überhaupt benötigt oder ob er sich nicht selbst helfen kann. Im Rahmen einer solchen Selbsthilfe hat auch das BVerfG[25] Beratungshilfe weiterhin für das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren abgelehnt. Das BVerfG hat entschieden, dass der Unbemittelte auch hier nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen sei, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt.[26] Ein kostenbewusster Rechtsuchender würde dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte brauche oder selbst dazu in der Lage sei.[27] Je nach Ergebnis dieser Prüfung kommt also Beratungshilfe in Betracht oder nicht. Differenziert wird weiter danach, inwieweit es sich um eine komplexe und schwierige Frage handelt. Im April 2022 hatte das BVerfG[28] neuerlich im Verfahren um die Beratungshilfe in einem Widerspruchsverfahren zu entscheiden. Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung nochmals klar, dass eine pauschale Aussage hier nicht getroffen werden kann. Stattdessen ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrundeliegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen. Danach ist eine Evidenzprüfung dahingehend anzustellen, "ob der bemittelte Rechtsuchende vom Recht der aktiven Verfahrensbeteiligung in Form (anwaltlicher) Unterstützung für das Widerspruchsverfahren vernünftigerweise Gebrauch machen würde". Diese Frage könne "nicht pauschal verneint werden", sondern hänge "von den Umständen des Einzelfalls ab". Ein kostenbewusster Rechtsuchender werde dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte brauche oder selbst dazu in der Lage sei. Das Verfassungsgericht zieht hierbei einen Vergleich zu den Regeln der Kostenerstattung im Sozialrecht heran. Danach ist die Einschaltung eines Anwalts für den obsiegenden Rechtsuchenden im Ergebnis "kostenlos", wenn die Hinzuziehung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls notwendig war. Notwendig ist die Zuziehung nach höchstrichterlicher Rspr. dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. In komplexen Fragen – etwa der Mietnebenkosten – wird man eine Selbsthilfe nicht annehmen können und daher eine Beratungshilfe zu bewilligen haben. Keine zumutbare Möglichkeit ist es jedenfalls, den Rechtsuchenden auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde zu verweisen.

[24] So Grunsky, NJW 1980, 2041, 2047; AG Koblenz Rpfleger 1998, 206; AG Northeim Rpfleger 1991, 25; Mümmler, JurBüro 1984, 1127; Bischoff, NJW 1981, 894; Lissner, Rpfleger 2012, 122; im Detail: Lissner, RVGreport 2010, 324 (auch unter Nennung entsprechender Vorschriften).
[27] Lissner, RVGreport 2010, 324.
[28] BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 4.4.2022 – 1 BvR 1370/21.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?