Der Entscheidung ist zuzustimmen. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG muss zwischen gebührenrechtlichen und außergebührenrechtlichen Einwendungen unterschieden werden. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nämlich die Frage, ob es sich um einen gebührenrechtlichen oder um einen außergebührenrechtlichen Einwand handelt, von entscheidender Bedeutung. Gebührenrechtliche Einwendungen des Antragsgegners sind im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG sachlich zu prüfen. Demgegenüber führt bereits allein die Erhebung eines außergebührenrechtlichen Einwandes zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG.
1. Gebührenrechtliche Einwendungen
Eine Einwendung oder Einrede ist dann gebührenrechtlich, wenn sich der im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG in Anspruch genommene Antragsgegner darauf beruft, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer von dem Rechtsanwalt geltend gemachten Gebühr seien nach dem RVG nicht erfüllt. Hierzu gehört etwa der Einwand, der Anwalt habe nach einer unzutreffenden Ziffer des VV abgerechnet oder die geforderte Vergütung sei nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden. Gebührenrechtlich ist auch der Einwand, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sei für den Abschluss des später geschlossenen Vergleichs nicht (mit – ursächlich) gewesen. Denn auch dies ist eine Frage der Anwendung der Nr. 1000 VV einschließlich des Abs. 2 der Anm. zu dieser Vorschrift.
Für eine solche Prüfung verfügt der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG über die erforderlichen prozessualen Möglichkeiten zur Ermittlung auch solcher Tatsachen, die sich nicht unmittelbar aus der Verfahrensakte ergeben. Der den Vergütungsfestsetzungsantrag stellende Rechtsanwalt hat nämlich gem. § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO den Ansatz seiner zur Festsetzung angemeldeter Gebühren und Auslagen glaubhaft zu machen. Dies erfordert, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Gebühren- oder Auslagentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen. Für die Glaubhaftmachung kann sich der Antragsteller aller Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung bedienen (BGH RVGreport 2007, 274 [Hansens] = AGS 2007, 322; BGH RVGreport 2007, 275 [Ders.] = AGS 2007, 366 = zfs 2007, 469 m. Anm. Hansens, jeweils zum Kostenfestsetzungsverfahren). Gelingt dem Rechtsanwalt die Glaubhaftmachung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen der geltend gemachten Gebühr nicht, hat der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vergütungsfestsetzungsantrag insoweit zurückzuweisen.
2. Außergebührenrechliche Einwendungen
Demgegenüber ist eine Einwendung oder Einrede in der Regel dann nicht gebührenrechtlicher Art, wenn sie ihren Grund in materiell-rechtlichen Vorschriften hat oder auf besondere Abreden zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gestützt wird. Hierzu gehört etwa der Einwand des Mandanten, dem Rechtsanwalt keinen Auftrag erteilt zu haben (s. BVerfG RVGreport 2016, 253 [Hansens]). Ebenso außergebührenrechtlich ist das Vorbringen, der Auftraggeber habe gegen die zur Festsetzung angemeldete Vergütungsforderung mit einer Gegenforderung aufgerechnet (OLG Frankfurt RVGreport 2017, 3330 [Ders.] = AGS 2017, 399). Außergebührenrechtlich ist auch die Behauptung des Mandanten, der Anwalt habe die geltend gemachte Vergütungsforderung gestundet (OLG Naumburg RVGreport 2017, 50 [Ders.] = AGS 2017, 117). Ebenso nicht gebührenrechtlich ist der Einwand des Auftraggebers, er habe die zur Festsetzung angemeldete Vergütungsforderung durch Zahlung erfüllt (OLG Köln RVGreport 2012, 297 [Ders.] = AGS 2013, 19).
3. Verfahrensweise des Rechtsanwalts
Ergibt sich der Anfall einer Gebühr oder einer Auslage nicht direkt aus den Verfahrensakten, sollte der den Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 RVG stellende Rechtsanwalt bereits in seinem Antrag die tatbestandlichen Voraussetzungen des betreffenden Gebühren- oder Auslagentatbestandes vortragen und vorsorglich glaubhaft zu machen. Hierzu ist vielfach die eidesstattliche (oder anwaltliche) Versicherung des Rechtsanwalts genügend, der ja im Regelfall beste Kenntnis von den Vorgängen hat. Noch besser ist es, wenn sich bereits aus Unterlagen wie Schriftsätzen oder Schriftverkehr mit dem Auftraggeber der Anfall der betreffenden Gebühr ergibt. So war das hier auch im Fall des OLG Brandenburg, in dem sich die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Schriftverkehr mit dem Gericht, aber auch mit dem Mandanten berufen konnten.
Auch und gerade im Hinblick auf eine Kündigung des Anwaltsvertrages vor Beendigung des Rechtsstreits sollte der Rechtsanwalt darauf achten, die jeweiligen Gebührentatbestände so früh wie möglich zu verwirklichen und hierfür entweder durch Tätigkeiten gegenüber dem Gericht oder durch Schriftsätze an den Mandanten oder den Gegner die tatsächlichen Grundlagen hierfür zu setzen. Dies gilt insbesondere für den Anfall einer Einigungsgebühr, wenn...