1. Ausgangsfall
Das LG Hamburg hat in einer Bausache zu mehreren zwischen den Parteien streitigen Fragen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Dabei geht es auch um Vorgänge, bei denen der in Berlin wohnhafte Beklagte selbst anwesend war. Nachdem der Gerichtssachverständige sein Gutachten vorgelegt hat, erörtert der Beklagtenvertreter mit seinem Mandanten, dem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Anwalts bewilligt worden ist, telefonisch das Gutachten. Danach kommt der Beklagtenvertreter zu der Erkenntnis, dass das Gutachten des Gerichtssachverständigen erhebliche Fehler aufweist und der Sachverständige einige Beweisfragen nicht erschöpfend behandelt hat. Auf Antrag des Beklagtenvertreters beraumt das LG Hamburg einen weiteren Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin an, zu dem neben den Parteien und ihren Rechtsanwälten auch der gerichtlich bestellte Sachverständige zwecks mündlicher Erläuterung seines Gutachtens geladen wird. Der Beklagte will an diesem Termin teilnehmen und dem Sachverständigen persönlich einige Fragen stellen, hat aber nicht das nötige Geld für die Terminsreise.
Worauf hat der Beklagtenvertreter seinen Mandanten hinzuweisen, um ihm die Terminsreise zu ermöglichen?
2. Erste Abwandlung
Im Ausgangsfall hält der gerichtlich bestellte Sachverständige auch nach seiner mündlichen Anhörung an seinem Gutachten fest. Das Prozessgericht lehnt die von dem Beklagtenvertreter beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab. Nach Auffassung des Beklagtenvertreters kann das Gutachten des Gerichtssachverständigen nur durch Einholung eines Privatgutachtens erschüttert werden.
Der Beklagte verfügt jedoch nicht über die erforderlichen Mittel für die Bezahlung des Privatgutachters.
Was hat der Beklagtenvertreter insoweit zu veranlassen?
3. Zweite Abwandlung
Auf Antrag des Beklagtenvertreters hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des LG Hamburg gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG einen Vorschuss für die Privatgutachtenkosten festgesetzt. Gegen diese Festsetzung legt der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse durch einfaches zu den Akten gereichtes Schreiben gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG Erinnerung ein, die er im Einzelnen begründet.
Welche Entgegnung wird der zu der Erinnerung des Bezirksrevisors angehörte Beklagtenvertreter in formeller Hinsicht einreichen?