Der BGH hat den Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren dahin ausgelegt, dass er sich auf beide Adhäsionskläger bezieht (§ 300 StPO). Trete der Verteidiger – wie hier – im Adhäsionsverfahren den Anträgen mehrerer Adhäsionskläger entgegen, sei für die Gebührenberechnung der Gesamtgegenstandswert maßgeblich (vgl. OLG Düsseldorf AGS 2017, 460 = RVGreport 2017, 375 = NStZ-RR 2017, 296), der sich aus einer Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der einzelnen Adhäsionsanträge ergebe (vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 1590 m.w.N.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?