1. Für eine erfolglose Anhörungsrüge nach § 133a FGO fällt die in Nr. 6400 GKG KV bestimmte Festgebühr an. Diese Gebühr entsteht auch dann, wenn mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen einer PKH-Bewilligung fortgesetzt werden soll, das seinerseits gerichtsgebührenfrei ist.
  2. Die Festgebühr nach Nr. 6400 GKG KV beträgt nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 S. 1 GKG noch 60,00 EUR und nicht bereits 66,00 EUR, wenn sich die Rüge auf eine gerichtliche Entscheidung bezieht, deren Verfahren vor dem 1.1.2021 und damit vor dem Inkrafttreten des KostRÄG 2021 anhängig geworden ist. Dies beruht darauf, dass die Anhörungsrüge ein auf die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gerichteter Rechtsbehelf ist.

BFH, Beschl. v. 16.2.2022 – X S 16/21

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