Im Aufsatzteil befasst sich Burhoff mit der Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren. Teil 1 (Verbindung von Verfahren) war bereits in AGS 2022, 433 veröffentlicht, Teil 2 (S. 1 ff.) befasst sich mit der Trennung von Verfahren.

In einem weiteren Beitrag stellt Lissner die Entwicklung der Beratungshilfe in den Jahren 2021 und 2022 dar (S. 6 ff.).

Einwände außerhalb des Gebührenrechts sind im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG nicht zulässig. Streit besteht darüber, ob und inwieweit der Einwand, dass der Anwalt an einer Einigung nicht mitgewirkt habe, ein gebührenrechtlicher Einwand ist, der im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten ist, oder ob es sich insoweit um einen nicht gebührenrechtlichen Einwand handelt, der zur Zurückweisung des Vergütungsfestsetzungsantrags führt. Der BGH (AGS 2020, 330) hatte hierzu bereits klargestellt, dass es sich grds. um einen gebührenrechtlichen Einwand handelt. Das OLG Brandenburg (S. 17) hat diese Auffassung bestätigt.

Mit der Frage, inwieweit Privatgutachterkosten als Auslagen des PKH-Anwalts anzusehen sind, befasst sich das OLG Celle (S. 19).

Gleich zwei Fragen hatte das OLG Brandenburg (S. 23) zu klären gehabt, nämlich, unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr für den Verteidiger anfällt, wenn der Termin später abgesagt wird. Des Weiteren befasst sich das Gericht mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr im Adhäsionsverfahren.

Mit einem Kuriosum hatte sich das AG Pinneberg (S. 28) zu befassen gehabt. Nach der Rspr. des BGH erhält eine Partei bei Beauftragung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks dessen Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk grds. erstattet. Nun verhält es sich so, dass zum Gerichtsbezirk des AG Pinneberg auch die Hochseeinsel Helgoland gehört. Das AG Pinneberg legt die Rspr. des BGH so aus, dass nur die weiteste Entfernung an Land gilt und damit die Entfernung nach Helgoland außer Betracht zu bleiben hat.

Dass auch im Verfahren nach § 15 Abs. 1 AGG kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht, hat das LAG Berlin-Brandenburg (S. 29) bestätigt.

Ebenfalls mit Reisekosten eines auswärtigen Anwalts befasst sich das LG Hildesheim (S. 31), das allerdings die Rspr. des BGH missachtet und der Auffassung ist, dass diese in Bußgeldsachen nicht anwendbar sei. Burhoff weist in seiner Besprechung zu Recht darauf hin, dass dies unzutreffend ist, da § 91 ZPO auch in Bußgeldsachen gilt.

Mit der Frage, inwieweit eine Immobilie, die nicht selbst genutzt wird und vollständig finanziert ist, bei den Vermögensverhältnissen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen ist, befasst sich der VGH München und lehnt eine Berücksichtigung ab (S. 37).

Vertritt der Anwalt den Mandanten zur Abwehr mehrerer Adhäsionsansprüche, dann handelt es sich nur um eine einzige Angelegenheit. Die Gegenstandswerte der einzelnen Adhäsionsanträge werden addiert (BGH, S. 39).

Mit dem Gegenstandswert der zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen befasst sich das AG Frankfurt (S. 40).

Auch eine Beschwerde der Staatskasse ist seit dem 1.1.2022 nicht mehr in Papierform zulässig, sondern muss als elektronisches Dokument übermittelt werden (LG Lübeck, S. 41).

Der BGH (S. 42) befasst sich mit der Frage, nach welchen Varianten der Insolvenzverwalter bei besonderer Sachkunde abrechnen kann.

 

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Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 1/2023, S. II

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