1. Verwertbarkeit von Grundvermögen
Der VGH München hat in seiner vorliegenden Entscheidung zu Recht betont, dass eine vorhandene, nicht selbst genutzte Eigentumswohnung der bedürftigen Partei, grds. nicht unter das Schonvermögen gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fällt (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 115 Rn 93 ZPO).
Nach der grundsätzlichen Feststellung, dass es sich im Rahmen der Prozesskostenhilfe um verwertbares Grundvermögen handelt, sind die Aspekte einer zeitnah möglichen und zumutbaren Verwertung sowie einer möglichen Beleihung zu prüfen. Es ist in diesem Zusammenhang die Frage zu stellen, welcher Verkaufserlös sich innerhalb welcher Zeit realisieren lässt und welche Forderungen und Kosten diesem gegenüber stehen (BeckOK ZPO/Reichling/Vorwerk/Wolf, 46. Ed., Stand: 1.9.2022, § 115 Rn 84.3). Übersteigt der möglich zu erzielende Verkaufspreis die offenstehenden Forderungen, die noch auf dem Grundvermögen lasten, und die aufgrund des Verkaufs entstehenden Kosten voraussichtlich nicht, so ist eine Verwertung des Grundvermögens wirtschaftlich unzumutbar.
Ist eine Verwertung des Grundvermögens nicht zumutbar, so ist der bedürftigen Partei grds. die Aufnahme eines Darlehens, das grundpfandrechtlich gesichert wird, zuzumuten (BGH FamRZ 2013, 1720). Dabei sind die gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei zu betrachten. Eine Beleihung mit einer dinglichen Sicherung (z.B. in Form einer Grundschuld) zur Kreditaufnahme für die entstehenden Prozesskosten ist der bedürftigen Partei nicht zuzumuten, wenn das Grundvermögen bereits wertausschöpfend belastet ist (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 115 Rn 93).
Weiter muss die Partei in der Lage sein, die dann anfallenden monatlichen Zins- und Kreditbelastungen aufgrund ihrer vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu begleichen (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 86b).
2. Erfolgsaussicht
Das PKH-Prüfungsverfahren dient nicht dazu, den nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geschützten Rechtsschutz selbst zu gewähren, sondern will diesen für die bedürftige Partei ja in einem Hauptsacheverfahren erst zugänglich machen (BVerfG NJW 1992, 889). Daher sind entscheidungserhebliche offene Sachfragen ebenso wie schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen nicht schon im PKH-Verfahren, sondern erst im Hauptsacheverfahren zu klären (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2022 – 6 So 35/).
Dipl.-RPfl. Joachim Dietrich, Mandelbachtal
AGS 1/2023, S. 37 - 39