Obwohl diese Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einlegung der Beschwerde erfüllt waren, hat das OVG Lüneburg die Beschwerde des Rechtsanwalts als unzulässig verworfen. Dies hat das OVG damit begründet, der verfahrensgegenständlichen Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung liege ein Asylrechtsstreit zugrunde, in dem die Beschwerde nach § 80 AsylG schlechthin ausgeschlossen sei. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO, der hier keine Rolle spielte, nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
1. Umfang des Beschwerdeausschlusses
Nach Auffassung des OVG Lüneburg erfasst dieser Beschwerdeausschluss nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtlichen Entscheidungen im selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit den Asylgerichtsverfahren. Dies betreffe etwa die Verfahrenseinstellung, die Kostenentscheidung, die Festsetzung des Gegenstandswertes, die (teilweise) Versagung von PKH, die Aussetzung und Ruhensanordnung, die Richterablehnung, die Zeugen- und Sachverständigenentschädigung sowie die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung. Dies gilt nach den weiteren Ausführungen des OVG Lüneburg selbst dann, wenn diese Entscheidungen – in Ergänzung des Asylgesetzes – ihre Rechtsgrundlage in anderen Gesetzen haben, wie z.B. in der VwGO, im GKG oder in der ZPO (s. OVG Lüneburg Nds. Rpfl. 2018, 315: Kostenfestsetzung; VGH Kassel, Beschl. v. 19.5.2022 – 4 E 819/22.A: Kostenfestsetzung; OVG Saarlouis RVGreport 2020, 359 [Hansens]: Festsetzung des Gegenstandswertes; OVG Bremen AGS 2020, 487: Festsetzung des Gegenstandswertes; OVG Münster, Beschl. v. 1.7.2019 – 13 E 441/19.A: Kostenfestsetzung).
2. Beschwerdeausschluss auch im RVG
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG gilt nach den weiteren Ausführungen des OVG Lüneburg auch für das RVG. Dabei folgt das OVG Lüneburg nicht der Gegenauffassung, wonach der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG durch die Regelung des § 1 Abs. 3 RVG verdrängt werde (so aber OVG Berlin-Brandenburg AGS 2019, 525). Nach den weiteren Ausführungen des OVG Lüneburg war mit der Einführung der Regelung des § 80 AsylG ein umfassender Rechtsmittelausschluss bezweckt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 1 Abs. 3 RVG hieran etwas ändern wollte (OVG Lüneburg Nds. Rpfl. 2018, 305; VGH Mannheim AGS 2022, 109 [Hansens]; OVG Bremen AGS 2020, 487; OVG NRW AGS 2020, 488).
In Anwendung dieser Grundsätze sieht das OVG Lüneburg auch die Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG gegen die Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung als eine von § 80 AsylG erfasste Nebenentscheidung an (so OVG Bremen JurBüro 2021, 144). Damit sei der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Beschl. des VG Osnabrück v. 19.9.2023 unanfechtbar.