Die Vergütung des Rechtsanwaltes bemisst sich nach den Vorschriften des RVG und ist dort in § 44 RVG sowie den Nrn. 2500 ff. VV geregelt. Es handelt sich bei den Beratungshilfegebühren – entgegen den für die gleiche Tätigkeit außerhalb der Beratungshilfe geltenden Regeln – um streitwertunabhängige Pauschgebühren. Damit soll das Abrechnungsverfahren erleichtert und – ohne Zweifel – auch die Staatskasse entlastet werden, weil streitwertabhängige Gebühren selbst nach der für die Prozesskostenhilfe (PKH) geltenden Tabelle durchweg höher wären. In der Lit. werden die Gebühren daher teilweise nicht als Vergütung, sondern als "Entschädigung", nämlich "billige Entschädigung in Geld" für Aufopferung bezeichnet. In vielen Fällen gehört die Vergütung aus Beratungshilfemandaten jedoch zu den unverzichtbaren Grundeinnahmen. Die Gebühren der Beratungshilfe gelten pauschal, auch wenn die Gebühren für die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes nach den üblichen Abschnitten des Gebührenrechtes geringer wären, also die Beratungshilfe-Vergütung darüber liegt. Die Pauschalisierung zeigt: es kommt nicht auf den "Umfang" der Tätigkeit an.
1. und 2. zeigen folglich Beschränkungen auf, was die Verdienstmöglichkeiten des Anwaltes angeht. Einerseits soll er durch einen über § 15 RVG hinausgehenden Begriff der Angelegenheit beschränkt sein. Andererseits soll es dabei auch nicht auf den Umfang der Tätigkeit ankommen. Aktuell "anders" hat das AG Braunschweig entschieden. Was war geschehen?
Sachverhalt
Das Hauptzollamt hatte gegen die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Betruges eingeleitet. Die Antragsteller benötigten zwecks Verteidigung gegen den bestehenden Strafbefehl Akteneinsicht und wollten hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mit gemeinsamem Berechtigungsschein vom 1.10.2021 ist den Antragstellern, die jeweils für sich einen Beratungshilfeantrag gestellt hatten, Beratungshilfe für die Angelegenheit "Ermittlung Strafsache wegen Betruges" bewilligt worden.
Die Antragsteller haben daraufhin separat Beratung durch zwei unterschiedliche Rechtsanwälte einer Kanzlei in Anspruch genommen. Die beiden Rechtsanwälte haben mit Anträgen vom 17.11.2021 jeweils eine Beratungsgebühr und eine anteilige Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Umsatzsteuer mit einem Gesamtbetrag von 54,98 EUR geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat an jeden der beiden Rechtsanwälte diesen Betrag ausgezahlt. Gegen die zweifache Festsetzung der Beratungsgebühr richtet sich die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 9.11.2022. Es handele sich nur um eine Angelegenheit. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO gelte nur für "Verteidiger" und nicht für Beratungspersonen nach dem Beratungshilfegesetz.
Tatsächlich gab das AG Braunschweig der Staatskasse nicht Recht. Vielmehr erkannte das AG Braunschweig jedem der beiden Rechtsuchenden – nochmals zur Erinnerung an den Sachverhalt: Deren Anspruch war verbrieft in einem einzigen Berechtigungsschein – einen Anspruch auf Beratung zu. Die Argumentation des AG Braunschweig lautetet dahingehend, dass beiden Antragstellern Beratungshilfe bewilligt worden sei – wenn auch in einem Berechtigungsschein. Daher hätten die Anwälte beider Antragsteller einen Anspruch auf Vergütung für die jeweilige Beratung. Eine gemeinsame Beratung habe nicht stattgefunden und wäre zumindest berufsrechtlich von den Rechtsanwälten nicht zu erwarten gewesen. Es folgten danach Ausführungen zur Mehrfachvertretung im Falle der Verteidigung – diese sollen jedoch unkommentiert bleiben.
Weiter führte das AG aus, dass auch beide Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht gehabt hätten und nicht im Sinne einer Kostenminderungspflicht auf eine gemeinsame Akteneinsicht verwiesen werden können.
Die Entscheidung "hinkt" gleich in mehreren Gründen und dürfte ein Paradebeispiel sein, wie es "nicht" entschieden werden sollte. Zum einen verkennt die Entscheidung den Grundsatz, wonach es sich bei der Beratungshilfe um sog. aufwandsunabhängige Pauschalgebühren handelt. Es macht also i.S.d. Beratungshilfe (s.o.) keinen Unterschied, ob der Anwalt den Mandanten bspw. im Rahmen der Beratung oder auch der Vertretung "mehrfach" berät oder gar mehrere Schreiben erstellt – innerhalb der Angelegenheit gibt es unabhängig des Aufwandes "nur einmal" die Gebühren. Aus demselben Grund muss es auch keinen Unterschied danach machen, ob der Anwalt einen oder mehrere Ratsuchende vertritt. Hier kann allenfalls die Erhöhungsgebühr anfallen – letztere ist bekanntlich im Rahmen der Beratungshilfe aber aus den genannten Gründen ebenfalls streitig.
Vorliegend haben die Rechtsuchenden aber zwei Anwälte aufgesucht. Es stellt sich die Frage, ob folglich auch beide Anwälte abgerechnet werden können. Zu Recht hatte im Falle des AG Braunschweig die Staatskasse dies kritisiert. Man könnte innerhalb der sog. Bedarfsgemeinschaft auch – bei gleichem Vorwurf – eine Kostenminderungspflicht i...